- Der Lenker eines Fahrzeuges darf mit besonderer Vorsicht weiterfahren, wenn während der Fahrt leichtere Mängel auftreten.
- Die Fahrzeugreparatur ist jedoch ohne Verzug zu veranlassen (VRV 57 Abs. 3; Jeanneret, LCR, N 88 zu Art. 93 SVG).
- Ein «leichterer Mangel» ist gesetzlich nicht geregelt und liegt dann vor,
- wenn die Betriebssicherheit des Fahrzeuges nicht eingeschränkt ist und
- die Verkehrsregeln nach wie vor beachtet werden können (vgl. Jeanneret, LCR, N 89 zu Art. 93 SVG).
- Kasuistik:
- Ausfall eines Scheibenwischers, wenn es nicht oder nur leicht regnet
- Ausfall des Fernlichts;
- defektes Abblendlicht bei Tageslicht, falls kein Tunnel befahren werden muss;
- Ausfall des Scheinwerfers, wenn durch eine angemessene Reduktion der Geschwindigkeit mit Abblendlichtern weitergefahren werden kann, ohne die Verkehrssicherheit zu gefährden;
- Verwendung eines Notrades nach einem Reifendefekt, falls die Fahrt unter Vorsicht und mit Anpassung der Geschwindigkeit fortgesetzt werden kann;
- Defekt der Beleuchtung des Geschwindigkeitsmessers, falls die zulässige Höchstgeschwindigkeit erkannt und nicht überschritten werden wird;
- leicht zu wenig Luft in einem Reifen.
- Treten Mängel unterwegs auf, wenn sie entweder im Verlauf der Fahrt auf öffentlichen Strassen oder wenn das Fahrzeug anlässlich einer kurzen Pause bei der Fahrt abgestellt wird auftreten (Schultz, SVG, 233). Daraus folgt, dass der Lenker sein Fahrverhalten dem Mangel entsprechend anpassen muss. Er muss das Risiko, das aufgrund des leichteren Mangels bestehen kann, minimieren bzw. neutralisieren (Jeanneret, LCR, N 91 zu Art. 93 SVG)
- Kein leichterer Mangel im Sinne von VRV 57 Abs. 3 liegt mehr vor und es ist die Fahrt in folgenden Fällen sofort zu unterbrechen:
- Lichtmaschine vermag die Batterie nicht mehr zu speisen und eine Kontrolllampe zeigt dies an;
- Probleme mit der Lenkung;
- Probleme mit Bremssystem.
LAWINFO
Autorecht
Leichtere Mängel
Rechtsgebiet:
Autorecht
Stichworte:
Autorecht, Betriebssicherheit, Leichtere Mängel
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG