Disposition
- Bezeichnung des Arbeitgebers
- Firma
- Bezeichnung des Mitarbeiters, der in den Genuss eines Firmenwagens gelangt
- Name / Vorname / Funktion
- Firmenwagen
- Fahrzeugmarke
- Fahrzeugtyp
- Kennzeichen
- Fahrzeugnutzung
- Festlegung Nutzerkreis (personell
- geschäftlich
- privat
- Art
- Umfang
- geschäftlich
- privat
- Arbeitsweg
- Urlaubsfahrten
- Ferienfahrten ins Ausland
- Festlegung Nutzerkreis (personell
- Inspektion und Überwachung
- Der Mitarbeiter, dem der Firmenwagen als Dienstfahrzeug zugewiesen ist, sollte als für seine Verkehrstauglichkeit zuständig erklärt werden
- Zur Überwachung der Verkehrstauglichkeit zählen folgende Arbeiten:
- Wahrnehmung der vom Auto angezeigten Inspektions- und Wartungstermine
- Reifenkontrolle
- Bremskontrolle
- Lichtkontrolle
- Flüssigkeitskontrollen
- Unfall
- Im Falle eines Unfalls hat sich der Dienstwagennutzer strikt an die Verkehrsregeln zu halten
- Diebstahl
- Bei Diebstahl des Firmenwagens sind Chef und Polizei zu verständigen
- Haftung für Schäden
- Voraussetzungen
- Vorsätzliche Schäden
- Grobfahrlässige Schäden
- Fahrlässige Schäden
- Schadensbeteiligung des Dienstwagenfahrers und Umfang
- Voraussetzungen
- Fahrzeugersatz
- Recht des Arbeitgebers, jederzeit ein anderes Dienstfahrzeug zur Verfügung zu stellen
- Fahrzeugrückgabe bei Krankheit, Unfall, Invalidität etc.
- Karenzfrist, ab welcher der Firmawagen bei Krankheit, Unfall, Invalidität usw. zur Verfügung zu stellen ist
- Nutzungsentschädigung
- Berechnungsgrundlage
- Zahlungsumfang, der Privatfahren wegen
- Führung eines Fahrtenbuches?
- Zahlungszeitpunkt
- usw.
- Treibstoffkosten
- Wer bezahlt und in welchem Umfang hat der Arbeitnehmer einen Ersatzanspruch, falls er vom Arbeitgeber keine Tankkarte erhält
- Klarstellung, wer die Treibstoffkosten bei Privatfahrten bezahlt
- Kündigung des Arbeitsverhältnisses
- Bestimmung, dass der Firmenwagen am letzten Arbeitstag zurückzugeben ist, sei dies bei Freistellung oder aber auch bei Ferienbezug am Ende des Arbeitsverhältnisses
- Schriftform
- Empfehlenswert ist, die Nutzungsbedingungen schriftlich festzuhalten
- Die Abrede sollte so lauten, dass Änderungen und Ergänzung zu ihrer Gültigkeit der Schriftform bedürften
- Anwendbares Recht
- Schweizerisches Recht
- Gerichtsstand
- Am Sitz des Arbeitgebers, ev. am Wohnsitz des Arbeitnehmers
- Salvatorische Klausel
- Vertragsklausel, welche bestimmt, dass bei unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen der Vertrag aufrecht gehalten und derselbe wirtschaftliche Erfolg mit einer möglichst nahekommenden Regelung erzielt werden soll
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