Zusicherung = Vertragswille des Verkäufers, die Gewähr für das Vorhandensein einer bestimmten Eigenschaft zu übernehmen und für die Folgen eines Fehlens dieser Eigenschaft einzustehen
Die Einzelheiten sind:
- Die (Qualitäts-)Zusicherung ist eine zum Kaufvertrag i.e.S. hinzutretende Vertragsklausel
- v.a. für Spezieskauf und weniger für Gattungskauf
- Zusicherung beeinflusst den Entscheid des Käufers, die Sache zu erwerben (BGE 87 II 245)
- Qualitätszusicherung mit eigentlichem Garantiecharakter (Erweiterung der gesetzlichen Gewährleistung) oder nur Bedeutung der Beschreibung der Sache (in Gewährleistung, d.h. Garantie, enthalten?)?
- betreffend Wirksamkeit der nach Vertragsschluss abgegebenen Eigenschaftszusicherungen (in «Garantie» enthalten?)
- vgl. ZR 72 / 49 und dort zitierte Literatur
- Schwierigkeiten bei der Grenzziehung zwischen Zusicherung bestimmter Eigenschaften (mit gewährleistungsrechtlicher Sanktion (>Wandelung, Minderung oder Nachbesserung) und vertraglichen Nebenabreden (mit Nichterfüllungsfolgen > Vertragsrücktritt) (BGE 96 II 117)
- betreffend Wirksamkeit der nach Vertragsschluss abgegebenen Eigenschaftszusicherungen (in «Garantie» enthalten?)
Lassen Sie Zusicherungen im Autokaufvertrag schriftlich festhalten, und wenn es trotz vorformulierten Vertrags eine handschriftliche und visierte bzw. über die Gegenzeichnung gültig vereinbarte Klausel ist.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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