Wie bei jedem Vertrag gibt es auch beim Neuwagen-Kaufvertrag sog. „Fallstricke“:
Preisaufschläge
Klausel, wonach Preisaufschläge zwischen Kaufvertragsunterzeichnung und Autoablieferung auf den Neuwagen-Käufer überwälzt würden
Abgabenerhöhungen
Klausel, wonach bei einer Abgabenerhöhung (Zölle, MWST uam) die Mehrabgabe alleine vom Neuwagenkäufer zu tragen sind
Übereinstimmungsfiktion
Bestätigungsklausel, wonach alle Angaben des gelieferten Autos wie Modell, Typ, Motorisierung, Jahrgang, Farbe und Ausstattung mit dem bestellten bzw. besichtigten Fahrzeug als übereinstimmend anerkannt gelten
Änderungsvorbehalte
Klausel, wonach technische Daten, Form, Farbe und Ausstattung nur Annäherungswerte darstellten und Änderungen vorbehalten würden
Lieferfristverlängerung
Klausel, wonach aus einem Lieferverzug keine Haftungsfolgen resultieren würden
Nachbesserungsrecht anstelle Wandelung und Minderung
Klausel, wonach im Mängelfalle der Neuwagen-Käufer nur Anspruch auf Nachbesserung und nicht auf Minderung oder Wandelung habe
Schriftformvorbehalt
Schriftformklausel, wonach Änderungen und Ergänzungen des Vertrages zu ihrer Gültigkeit der Schriftform bedürften
Widerrufsrecht des Autohändlers
Klausel, wonach der Markenhändler die Kaufabrede binnen bestimmter Frist widerrufen dürfe
Höhere Gewalt / Force Majeure
Risikozuweisung an den Autokäufer bei Eintritt eines aussergewöhnlichen, unvorhersehbaren und von aussen einwirkenden Ereignisses, welches unabwendbar sei, völlig unerwartet eintritt und vom menschlichen Verhalten unabhängig ist
Es ist unabdingbar, vor Unterzeichnung den Vertrag genau zu lesen, auf Akzeptanz der einzelnen Klauseln zu prüfen und inakzeptable Klauseln abzulehnen. Grundsätzlich sind die Konditionen resp. die Formulierung der Vertragsklauseln Verhandlungssache. Es ist die Frage des Abschlussinteresses, der Marktmacht (Angebot und Nachfrage) und des Verhandlungsgeschicks, wer sich bei welchen Vertragspunkten durchsetzt.
Weiterführende Informationen
- Vertragsmanagement
- Risikomanagement | praeventionsberatung.ch