Im Auto-Occasionshandel kann man nie sicher sein, ob der Autoanbieter überhaupt Fahrzeugeigentümer und verfügungsberechtigt ist. Es ist daher extreme Vorsicht geboten.
Sie sollten vermeiden, dass der wahre Berechtigte das Fahrzeug – weil Sie zu unvorsichtig waren – ohne Erstattung des Kaufpreises herausverlangen kann.
Sie kommen daher nicht umhin, sich nach der Verfügungsberechtigung erkundigen und die erforderlichen Dokumente zu verlangen
- Fahrzeugausweis zeigen lassen
- Ankaufspapiere zeigen lassen
Ergeben sich bei der Interpretation der Fahrzeugdokumente Dissonanzen, liegt sich ein „Fall von Misstrauen“ vor.
Fall von Misstrauen
Die Rechtsprechung verlangt bei einem Anlass zu Misstrauen hinsichtlich der Verfügungsberechtigung des Anbieters vom Autokäufer eine Abklärungs- bzw. Erkundigungspflicht:
Anlass zu Misstrauen
- Niedriger Preis
- Geringe Laufleistung
- Mehrere Halterwechsel in kurzer Zeit
Abklärungsobliegenheit bei konkreten Verdachtsgründen
- Nähere Umstände abklären
Erhöhter Sorgfaltsmassstab
- Besonders hohe Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Händlers (Autoerwerbers) bei Occasionsautomobilen der Luxusklasse
Bei Misstrauen kein Kauf
Nehmen Sie in solchen Misstrauensfällen Abstand vom Kaufgeschäft. Ebenso ein sicherer No Go ist ein Autokauf, wenn im Fahrzeugausweis ein Eintrag „Halterwechsel verboten“ (eCode 178) besteht; diesfalls gehört das Fahrzeug einem Leasinggeber und gilt daher ohne Zustimmung des Leasinggebers nicht verkäuflich (NB: Der rechtmässige Verkauf von Leasingfahrzeugen erfolgt erst nach Löschung des eCode 178 und Ausstellung eines neuen, vorbehaltslosen Fahrzeugausweises).
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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