Wesentliche Verkäuferpflichten sind:
Eigentumsverschaffungspflicht
Gesetzliche Grundlagen
- OR 184 Abs. 1
- ZGB 922
- OR 74
Fahrzeugübergabe
- Uebergang der tatsächlichen Herrschaft am Fahrzeug
- zur Verschaffung (unbelasteten) Eigentums (vgl. ZGB 714 i.V.m. ZGB 933)
- Verletzung der Pflicht zur Eigentumsverschaffung > Verkäufer ist zur Rechtsgewährleistung verpflichtet (vgl. OR 192 ff.; BGE 113 II 398 betreffend Kauf eines gestohlenen Ferraris)
Vermittlung des unmittelbaren Besitzes
- Uebergabe Autoschlüssel (Besitzessurrogat)
- Uebergabe Fahrzeugausweis ist hiezu nicht ausreichend, da dieses Dokumente kein Traditionspapier i.S.v. ZGB 925 ist
Erfüllungsort
- Auto-Übergabeort richtet sich nach dem Erfüllungsort (OR 74)
- Fehlt eine Erfüllungsortsabrede > Ort, wo das Auto zur Zeit des Vertragsabschlusses steht (OR 74 Abs. 2 Ziffer 2)
Nebenpflichten
Aufklärungspflicht
- Widerstreitende Interessen von Käufer und Verkäufer bei der Information
- Informationspflicht aus Treu und Glauben
- Tatsachen, die für den Käuferentschluss offensichtlich von Bedeutung sind
- Keine Informationspflicht
- Käufer kann keine Verkäuferinformationen erwarten über:
- alle ungünstigen Eigenschaften des Autos
- die für die Preisbildung massgebenden Umstände
- keine Aufklärungspflicht für Umstände, die der Käufer bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte selber erkennen können
- vgl. BGE 116 II 434, BGE 102 II 84 und BGE 92 II 334
Obhutspflicht
- Sorgfältige Aufbewahrung Fahrzeug, Schlüssel und Papiere bis zur Übergabe des Occasionsautos und zur Eigentumsverschaffung
Fahrzeugpapiere-Übergabe
- Aushändigung Fahrzeugausweis
- Übergabe Fahrzeugpapiere wie
- Servicebuch
- Garantiebelege
- Dokumente Abgastest
- Betriebserlaubnis-Dokumente für bestimmte Fahrzeugteile
Verzugspflichten bei Nicht- oder verspäteter Erfüllung
- aus Nichtlieferung des vereinbarten Occasionsautos
- nachträgliche Erfüllung durch Verkäufer
- Käufermassnahmen gegen den Verkäufer (bei fortgesetzter Vertragsverletzung)
- Mahnung
- Nachfristansetzung
- Klage auf Vertragserfüllung (Lieferung des verabredeten Autos) , Zug um Zug mit Kaufpreiszahlung (wenn der Käufer neu anderswo nicht mehr die gleich guten Konditionen erhalten würde), Vertragsrücktritt oder Verzicht auf nachträgliche Erfüllung (wenn der Käufer neu anderswo bessere Kaufkonditionen erhalten würde)
Mängelpflichten bei Schlechterfüllung
- Verpflichtung des Verkäufers zur Herstellung des Fz für den vorausgesetzten Gebrauch
- Voraussetzungen
- Vollzogener Autokaufvertrag
- Mängel
- Rechtsgewährleistungsmängel (Auto gehört(e) nicht dem Verkäufer; diese Situation kann es gerade im Autooccasionsgeschäft v.a. dann geben, wenn der Occasionshändler die Legitimation der Person, die ihm verkäuft, ihre Haltereigenschaft und ihre Eigentumsberechtigung beim Occasionserwerb nur unsorgfältig abklärt)
- Sachmängelgewährleistung (Auto funktioniert nicht oder nicht richtig)
- Mängelrüge
- Laufende Gewährleistungsfrist
- Mängelrechte des Käufers gegen den Verkäufer (bei fortgesetzter Vertragsverletzung)
- nach Autokaufvertrag
- ohne Regelung im Autokaufvertrag, nach Gesetz
- Erklärungsverhalten Autokäufer und Mängelfolgen für den Autoverkäufer
- Wandelung
- Minderung
- Nachbesserung (Reparatur) / Ersatzvornahme, falls die Werkstatt des Verkäufers zur Reparatur unfähig ist
- Strittige Erledigung
- Klage des Autokäufers gegen den Autoverkäufer infolge mangelhaften Autos
- auf Wandelung
- auf ev. Minderung
- auf subev. Nachbesserung bzw. Ersatzvornahme durch Drittwerkstatt
- Betreibung für anerkannte oder gerichtlich festgestellte Schuld
- Klage des Autokäufers gegen den Autoverkäufer infolge mangelhaften Autos
Art. 188 OR
B. Verpflichtungen des Verkäufers
I. Übergabe
1. Kosten der Übergabe
Sofern nicht etwas anderes vereinbart worden oder üblich ist, trägt der Verkäufer die Kosten der Übergabe, insbesondere des Messens und Wägens, der Käufer dagegen die der Beurkundung und der Abnahme.
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Art. 189 OR
2. Transportkosten
1 Muss die verkaufte Sache an einen anderen als den Erfüllungsort versendet werden, so trägt der Käufer die Transportkosten, sofern nicht etwas anderes vereinbart oder üblich ist.
2 Ist Frankolieferung verabredet, so wird vermutet, der Verkäufer habe die Transportkosten übernommen.
3 Ist Franko- und zollfreie Lieferung verabredet, so gelten die Ausgangs-, Durchgangs- und Eingangszölle, die während des Transportes, nicht aber die Verbrauchssteuern, die bei Empfang der Sache erhoben werden, als mitübernommen.
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Art. 190 OR
3. Verzug in der Übergabe
a. Rücktritt im kaufmännischen Verkehr
1 Ist im kaufmännischen Verkehr ein bestimmter Lieferungstermin verabredet und kommt der Verkäufer in Verzug, so wird vermutet, dass der Käufer auf die Lieferung verzichte und Schadenersatz wegen Nichterfüllung beanspruche.
2 Zieht der Käufer vor, die Lieferung zu verlangen, so hat er es dem Verkäufer nach Ablauf des Termines unverzüglich anzuzeigen.
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Art. 191 OR
b. Schadenersatzpflicht und Schadenberechnung
1 Kommt der Verkäufer seiner Vertragspflicht nicht nach, so hat er den Schaden, der dem Käufer hieraus entsteht, zu ersetzen.
2 Der Käufer kann als seinen Schaden im kaufmännischen Verkehr die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Preise, um den er sich einen Ersatz für die nicht gelieferte Sache in guten Treuen erworben hat, geltend machen.
3 Bei Waren, die einen Markt- oder Börsenpreis haben, kann er, ohne sich den Ersatz anzuschaffen, die Differenz zwischen dem Vertragspreise und dem Preise zur Erfüllungszeit als Schadenersatz verlangen.
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Art. 192 OR
1. Verpflichtung zur Gewährleistung
1 Der Verkäufer hat dafür Gewähr zu leisten, dass nicht ein Dritter aus Rechtsgründen, die schon zur Zeit des Vertragsabschlusses bestanden haben, den Kaufgegenstand dem Käufer ganz oder teilweise entziehe.
2 Kannte der Käufer zur Zeit des Vertragsabschlusses die Gefahr der Entwehrung, so hat der Verkäufer nur insofern Gewähr zu leisten, als er sich ausdrücklich dazu verpflichtet hat.
3 Eine Vereinbarung über Aufhebung oder Beschränkung der Gewährspflicht ist ungültig, wenn der Verkäufer das Recht des Dritten absichtlich verschwiegen hat.
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Art. 193 OR
2. Verfahren / a. Streitverkündung
1 Die Voraussetzungen und Wirkungen der Streitverkündung richten sich nach der ZPO
2 Ist die Streitverkündung ohne Veranlassung des Verkäufers unterblieben, so wird dieser von der Verpflichtung zur Gewährleistung insoweit befreit, als er zu beweisen vermag, dass bei rechtzeitig erfolgter Streitverkündung ein günstigeres Ergebnis des Prozesses zu erlangen gewesen wäre.
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Art. 194 OR
b. Herausgabe ohne richterliche Entscheidung
1 Die Pflicht zur Gewährleistung besteht auch dann, wenn der Käufer, ohne es zur richterlichen Entscheidung kommen zu lassen, das Recht des Dritten in guten Treuen anerkannt oder sich einem Schiedsgericht unterworfen hat, sofern dieses dem Verkäufer rechtzeitig angedroht und ihm die Führung des Prozesses erfolglos angeboten worden war.
2 Ebenso besteht sie, wenn der Käufer beweist, dass er zur Herausgabe der Sache verpflichtet war.
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Art. 195 OR
3. Ansprüche des Käufers
a. Bei vollständiger Entwehrung
1 Ist die Entwehrung eine vollständige, so ist der Kaufvertrag als aufgehoben zu betrachten und der Käufer zu fordern berechtigt:
- Rückerstattung des bezahlten Preises samt Zinsen unter Abrechnung der von ihm gewonnenen oder versäumten Früchte und sonstigen Nutzungen;
- Ersatz der für die Sache gemachten Verwendungen, soweit er nicht von dem berechtigten Dritten erhältlich ist;
- Ersatz aller durch den Prozess veranlassten gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten, mit Ausnahme derjenigen, die durch Streitverkündung vermieden worden wären;
- Ersatz des sonstigen durch die Entwehrung unmittelbar verursachten Schadens.
2 Der Verkäufer ist verpflichtet, auch den weitern Schaden zu ersetzen, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle.
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Art. 195 OR
b. Bei teilweiser Entwehrung
1 Wenn dem Käufer nur ein Teil des Kaufgegenstandes entzogen wird, oder wenn die verkaufte Sache mit einer dinglichen Last beschwert ist, für die der Verkäufer einzustehen hat, so kann der Käufer nicht die Aufhebung des Vertrages, sondern nur Ersatz des Schadens verlangen, der ihm durch die Entwehrung verursacht wird.
2 Ist jedoch nach Massgabe der Umstände anzunehmen, dass der Käufer den Vertrag nicht geschlossen haben würde, wenn er die teilweise Entwehrung vorausgesehen hätte, so ist er befugt, die Aufhebung des Vertrages zu verlangen.
3 In diesem Falle muss er den Kaufgegenstand, soweit er nicht entwehrt worden ist, nebst dem inzwischen bezogenen Nutzen dem Verkäufer zurückgeben.
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