Der Ablauf einer Verkehrsopferhilfe-Schadenregulierung bei einem Inlandunfall sieht wie folgt aus:
Gesetzliche Grundlage
- SVG 79a ff.
Vorgaben an Schadenregulierer
- Wie auf die Schadensregulierung einzutreten ist
- Wann auf die Schadensregulierung einzutreten ist
- Erstattung einer Regulierungsantwort
Nach Einreichung eines Schadenersatzbegehrens
- mit unstrittigen Positionen + bezifferter Schaden
- binnen 3 Monaten
- Vorlage eines begründeten Schadenersatzangebots
- mit nicht vollständiger Bezifferung oder bestrittener Haftung oder nicht eindeutiger Haftung
- binnen 3 Monaten
- Vorlage einer begründeten Antwort auf die Darlegungen der Schadenersatzforderungen
Nach Ablauf der Dreimonatsfrist
- Beginn des Regulierungszinses, der zum Schadenszins hinzugerechnet wird und der den Schadenregulierer ab Zinsbeginn mit einem Gesamtzins von 10 % belastet
- Sanktionen vs. Schadenregulierer
- Meldung an die Aufsichtsbehörde
- Strafe bei ungerechtfertigter Regulierungsverschleppung
- Ungenügendes Regulierungsangebot
- Opfer kann an spezielle Entschädigungsstelle Entschädigungsbegehren stellen
- Entschädigungsstelle
- Prüfung, ob eine genügende Schadenregulierung erfolgte
- Eintreten auf Entschädigungsbegehren
- Nachfristansetzung an Versicherer von 2 Monaten zur Schadenerledigung
- Ungenügende Erledigung durch Versicherer (binnen der angesetzten Frist)
- Eröffnung eines ausserordentlichen Schadenregulierungsverfahrens
- Entschädigungsstelle reguliert den Schadenfall anstelle des Versicherers, ohne dessen Mitwirkung, aber auf dessen Kosten
- Eröffnung eines ausserordentlichen Schadenregulierungsverfahrens
Art. 79a SVG
Auskunftsstelle
1 Die Auskunftsstelle erteilt Geschädigten und Sozialversicherungen die erforderlichen Auskünfte, damit sie Schadenersatzansprüche geltend machen können.
2 Der Bundesrat bestimmt, welche Auskünfte zu erteilen sind.
3 Er kann Behörden und Private verpflichten, der Auskunftsstelle die erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.
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Art. 79b SVG
Schadenregulierungsbeauftragte
1 In der Schweiz zum Betrieb der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugelassene Versicherungseinrichtungen sind verpflichtet, in jedem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes einen Schadenregulierungsbeauftragten zu benennen. Sie übermitteln dessen Namen und Adresse den Auskunftsstellen dieser Staaten und der Auskunftsstelle nach Artikel 79a.
2 Der Bundesrat kann die Versicherungseinrichtungen nach Absatz 1 zur Ernennung von Schadenregulierungsbeauftragten in weiteren Staaten verpflichten.
3 Schadenregulierungsbeauftragte sind natürliche oder juristische Personen, die in ihrem Tätigkeitsstaat Versicherungseinrichtungen mit Sitz in einem anderen Staat vertreten. Sie bearbeiten und regulieren nach Artikel 79c Haftpflichtansprüche, die Geschädigte mit Wohnsitz in ihrem Tätigkeitsstaat gegen die von ihnen vertretene Versicherungseinrichtung erheben.
4 Sie müssen:
- in ihrem Tätigkeitsstaat domiziliert sein;
- über ausreichende Befugnisse verfügen, um die Versicherungseinrichtung gegenüber Geschädigten zu vertreten und deren Schadenersatzansprüche in vollem Umfang zu befriedigen;
- in der Lage sein, die Fälle in der Amtssprache beziehungsweise den Amtssprachen ihrer Tätigkeitsstaaten zu bearbeiten.
5 Sie können auf Rechnung einer oder mehrerer Versicherungseinrichtungen tätig sein.
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Art. 79c SVG
Schadenregulierung
1 Die in der Schweiz zum Betrieb der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherungseinrichtungen, die in der Schweiz tätigen Schadenregulierungsbeauftragten, der Bund und die Kantone für ihre Fahrzeuge, die nicht versichert sind, sowie das Nationale Versicherungsbüro und der Nationale Garantiefonds haben Geschädigten, die Haftpflichtansprüche gegen sie erheben, innert dreier Monate:
- ein begründetes Schadenersatzangebot vorzulegen, sofern die Haftung unstreitig und der Schaden beziffert worden ist;
- eine begründete Antwort auf die mit der Schadenersatzforderung gemachten Darlegungen zu erteilen, sofern die Haftung bestritten wird oder nicht eindeutig feststeht oder der Schaden nicht vollständig beziffert worden ist.
2 Die dreimonatige Frist beginnt für die mit der Schadenersatzforderung konkret geltend gemachten Ansprüche mit dem Eingang der Ersatzforderung bei der vom Geschädigten angegangenen Stelle.
3 Nach Ablauf der dreimonatigen Frist beginnt die Pflicht zur Leistung von Verzugszinsen. Weitergehende Ansprüche des Geschädigten bleiben vorbehalten.
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Art. 79d SVG
Entschädigungsstelle
1 Geschädigte mit Wohnsitz in der Schweiz können ihre Haftpflichtansprüche bei der Entschädigungsstelle des Nationalen Garantiefonds geltend machen, wenn:
- die zur Schadenregulierung angegangene Stelle ihren Verpflichtungen gemäss Artikel 79c nicht nachgekommen ist;
- der leistungspflichtige ausländische Haftpflichtversicherer in der Schweiz keinen Schadenregulierungsbeauftragten benannt hat;
- sie in einem ausländischen Staat, dessen nationales Versicherungsbüro dem System der grünen Karte beigetreten ist, durch ein Motorfahrzeug geschädigt worden sind, das nicht ermittelt werden kann oder dessen Versicherer nicht innert zweier Monate ermittelt werden kann.
2 Keine Ansprüche gegen die Entschädigungsstelle bestehen, wenn die geschädigte Person:
- im In- oder Ausland gerichtliche Schritte zur Durchsetzung ihrer Ersatzansprüche eingeleitet hat; oder
- einen Schadenersatzanspruch direkt an den ausländischen Versicherer gerichtet und dieser innert dreier Monate eine begründete Antwort erteilt hat.
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Art. 79e SVG
Reziprozität
1 Die Artikel 79a-79d sind gegenüber einem anderen Staat nur anwendbar, wenn der betreffende Staat der Schweiz Gegenrecht gewährt.
2 Die FINMA veröffentlicht eine Liste der Staaten, welche Gegenrecht gewähren.
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