Es ist vermessen stets davon auszugehen, dass alle Ziele im ersten Anlauf erreicht werden.
- Strategie 1: Nachverhandeln
Gefragt ist ein adäquates und vorausschauendes Vorgehen: Die Evaluation einer Alternative, des sog. „Plan B“, falls der eigentliche Plan nicht gelingen sollte:
- Strategie 2: Neuverhandlung mit einer andern Bank
- Strategie 3: Suche nach Alternativen
- Betriebsmittel- / Investitions-Finanzierungsinstrumente
- Alternative Finanzierungsinstrumente
- Projekt-Abbruch
- Projekt-Abschlankung
- Outsourcing
- o.ä.
Welche Alternativen für einen „Plan B“ bestehen, kommt auf den konkreten Anlass und die Einzelfall-Voraussetzungen an.
Jedenfalls kann sich der Verwaltungsrat nicht hinter dem politischen „TINA-Prinzip“ (there is no alternative) verstecken, trägt er doch kraft Gesetzes (OR 716a) die unübertragbare Finanzplanungsverantwortung für das Unternehmen.
Verweigern Banken Kredite, wird es – abgesehen von teureren Private Equity-Finanzierungen (siehe oben) – schwierig, Unternehmen zu finanzieren bzw. wieder auf Kurs zu bringen.
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Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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