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Bankgarantie

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Abgrenzung Bankgarantie von anderweitigen Vertragsbestandteilen

Rechtsgebiet:
Bankgarantie
Stichworte:
Bankgarantie
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Abgrenzung der Bankgarantie von Bestandteilen anderer Verträge betrifft die Unterscheidung von unselbständigen Versprechen, die Bestandteil eines Hauptvertrages sind, und selbständigen Vertragsversprechen.

Dabei ist die Bankgarantie von folgenden Vertragsbestandteilen abzugrenzen:

  • Gewöhnliche Leistungsversprechen
    • =   „Garantierte“ Leistung des Leistungspflichtigen bildet keine Garantie im Rechtssinne
  • Unechte Einnahmengarantie / Minimalgarantie
    • =   Zusicherung einer Minimalleistung beinhaltet Quantifizierung und u.U. eine Zusicherung im Sinne einer Gewährleistung, nicht aber eine Garantie im Rechtssinne
  • Gewährleistung
    • =   gesetzlich oder vertraglich normierte, meist als „Garantie“ bezeichnete Verpflichtung im Zusammenhang mit der Leistung des Gewährleistenden (Sachgewährleistung / Rechtsgewährleistung) oder einer zugesicherten Eigenschaft des Objektes (zB Kaufsobjekt, Werkgegenstand usw.)
  • Gefahrentragung (zwischen Vertragsabschluss und Erfüllung)
    • =   zusätzliche Risikoübernahme des Verkäufers für diese Zeitspanne, da aber keine Drittperson garantiert, liegt keine Garantie im Rechtssinne vor
  • Factoring-Gewährleistung
    • =   Gewährleistung des Zedenten (Hauptschuldner) ist einzig, aber immerhin, eine Zusicherung über den Bestand der abgetretenen Forderung und / oder der Zahlungsfähigkeit des Schuldners, mangels garantierender Drittperson aber keine Garantie im Rechtssinne
  • Forfaitierung-Gewährleistung
    • =   Gewährleistung des Zedenten (Hauptschuldner) bei der Diskontierung langfristiger Exportforderungen ist einzig, aber immerhin, eine Zusicherung über den Bestand der abgetretenen Forderung und / oder der Zahlungsfähigkeit des Schuldners, mangels garantierender Drittperson aber keine Garantie im Rechtssinne
  • Societas leonina (Pactum leoninum [Löwenvertrag einer Löwengesellschaft])
    • =   einseitige Beteiligung an Gewinn und Schadloshaltung vor allf. Verlusten einer Gesellschaft ist eine einseitige, abhängige Abrede im Gesellschaftsvertrag und nicht eine selbständige, „reine Garantie“

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