Die Abgrenzung der Bankgarantie von Bestandteilen anderer Verträge betrifft die Unterscheidung von unselbständigen Versprechen, die Bestandteil eines Hauptvertrages sind, und selbständigen Vertragsversprechen.
Dabei ist die Bankgarantie von folgenden Vertragsbestandteilen abzugrenzen:
- Gewöhnliche Leistungsversprechen
- = „Garantierte“ Leistung des Leistungspflichtigen bildet keine Garantie im Rechtssinne
- Unechte Einnahmengarantie / Minimalgarantie
- = Zusicherung einer Minimalleistung beinhaltet Quantifizierung und u.U. eine Zusicherung im Sinne einer Gewährleistung, nicht aber eine Garantie im Rechtssinne
- Gewährleistung
- = gesetzlich oder vertraglich normierte, meist als „Garantie“ bezeichnete Verpflichtung im Zusammenhang mit der Leistung des Gewährleistenden (Sachgewährleistung / Rechtsgewährleistung) oder einer zugesicherten Eigenschaft des Objektes (zB Kaufsobjekt, Werkgegenstand usw.)
- Gefahrentragung (zwischen Vertragsabschluss und Erfüllung)
- = zusätzliche Risikoübernahme des Verkäufers für diese Zeitspanne, da aber keine Drittperson garantiert, liegt keine Garantie im Rechtssinne vor
- Factoring-Gewährleistung
- = Gewährleistung des Zedenten (Hauptschuldner) ist einzig, aber immerhin, eine Zusicherung über den Bestand der abgetretenen Forderung und / oder der Zahlungsfähigkeit des Schuldners, mangels garantierender Drittperson aber keine Garantie im Rechtssinne
- Forfaitierung-Gewährleistung
- = Gewährleistung des Zedenten (Hauptschuldner) bei der Diskontierung langfristiger Exportforderungen ist einzig, aber immerhin, eine Zusicherung über den Bestand der abgetretenen Forderung und / oder der Zahlungsfähigkeit des Schuldners, mangels garantierender Drittperson aber keine Garantie im Rechtssinne
- Societas leonina (Pactum leoninum [Löwenvertrag einer Löwengesellschaft])
- = einseitige Beteiligung an Gewinn und Schadloshaltung vor allf. Verlusten einer Gesellschaft ist eine einseitige, abhängige Abrede im Gesellschaftsvertrag und nicht eine selbständige, „reine Garantie“