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Unternehmenskauf / Unternehmensverkauf

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Rechtsschutz

Rechtsgebiet:
Unternehmenskauf / Unternehmensverkauf
Stichworte:
Unternehmenskauf / Unternehmensverkauf
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Für Mängel beim Vertragsabschluss und Leistungsstörungen beim Vollzug eines Unternehmenskaufs gibt es keine spezifischen gesetzlichen Vorschriften. Es gelten daher die Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Schweizerischen Obligationenrechts und des Kaufsrechts.

Folgende Mängel in Bezug auf Zustandekommen und Erfüllung des Unternehmenskaufs werden unterschieden:

  • Culpa in contrahendo
  • Mängel beim Vertragsschluss
  • Leistungsstörungen

Culpa in contrahendo

Ist der Unternehmenskauf nicht zustandegekommen, kann es sein, dass eine Partei während der Vertragsverhandlungen vorvertragliche Pflichten verletzt hat. Solche pflichtwidrige Verhalten können nach dem Institut „culpa in contrahendo“ sanktioniert und der Pflichtwidrige haftbar gemacht werden

Beispiel

Ein Kaufsinteressent wird in den Vertragsverhandlungen zur Preisbestimmung missbraucht, obwohl sich der Verkäufer bereits auf die Person des Käufers festgelegt hat. Dem Kaufsinteressenten entstehen dadurch unnötige Beratungs- und Vertretungskosten und entgangene Möglichkeiten (Anwalts- Bewertungsexperten-Honorare, Abstandnahme von anderen möglichen share deals uam).

Mängel beim Vertragsschluss

Voraussetzung ist hier, dass der Vertrag gültig zustandegekommen ist.

In der Praxis werden folgende Mängel genannt:

  • Willensmängel
    • Grundlagenirrtum (OR 24)
    • Absichtliche Täuschung (OR 28 ff.)
  • Irrtum über die Aktiven
  • Irrtum über die Passiven

Beispiele

  • Irrtum über die Aktiven
    • BGE 107 II 419 ff.
    • Sachverhalt: (Aktiven-)Verkauf von bilanzmässig zu 2/3 überbewerteten Ladenhütern
    • Folge: Irrtum über den Wert der gekauften Warenvorräte, da sich der Käufer darauf verlassen durfte, die Verkäuferin habe bei der Schätzung des Warenlagers die Bilanzvorschriften eingehalten (OR 666 und OR 960 Abs. 2).
    • Rechtsgrundlage: Grundlagenirrtum (OR 24)
  • Irrtum über die Passiven
    • BGE 81 II 213 f.
    • Sachverhalt: unrichtige Zusicherung des Verkäufers zu den Passiven
    • Folge: Anspruch des Käufers auf die Differenz zwischen bezahltem Kaufpreis und Preis, der in Kenntnis der effektiven Passiven bezahlt worden wäre
    • Rechtsgrundlage: Kaufpreisminderung (OR 205 Abs. 2) und absichtliche Täuschung (OR 28).

Leistungsstörungen

Aktienkauf = Fahrniskauf

Nicht-/Schlechterfüllung

  • Schuldnerverzug (OR 107 Abs. 1)
  • Gläubigermöglichkeiten (OR 107 Abs. 2), alternativ:
    • Erfüllungsanspruch nebst Schadenersatz wegen Verspätung
    • unverzüglicher nachträglicher Leistungsverzicht, unter Ersatz des aus der Nichterfüllung entstandenen Schadens
    • Vertragsrücktritt.

Gewährleistungsrecht beim Aktienkauf = kaufrechtlichen Gewährleistungsrecht

  • Rechtsgewährleistung (OR 192 ff.)
    • Selten (zB Entwehrung gestohlener Aktien durch den berechtigten Aktionär)
  • Sachgewährleistung (OR 197 ff.)
    • Seltene Mangelhaftigkeit der Wertpapiere (zerrissene Zertifikate, fehlende Coupons etc.).

Achtung: Ohne Zusicherung keine effektive Gewährleistung beim Aktienkauf

  • Die Gewährleistungsregeln beziehen sich beim share deal nicht auf das Unternehmen, sondern nur auf die Wertpapiere.
  • Lösungsansatz: Zusicherung und Garantien zum Vorhandensein von Eigenschaften des Unternehmens selbst
    • Aktienverkäufer sichert dem Aktienkäufer das Vorhandensein zu
      • die Ertragskraft
      • bestimmter Vermögenswerte oder Kundenbeziehungen in der Unternehmung
      • vgl. dazu auch BGE 79 II 159 und BGE 107 II 419 ff.)
    • Für zugesicherte Eigenschaften hat der Aktienverkäufer nach OR 197 ff. einzustehen
    • Den Aktienkäufer trifft dann aber eine sofortige Prüfungs- und Rügepflicht (vgl. OR 201; vgl. auch BGE 107 II 422).
    • Festlegung eines Garantie- und Gewährleistungs-Regelwerkes im Aktienkaufvertrag, Representations and Warranties genannt
  • Fehlen von zugesicherten Eigenschaften:
    • Wandelung oder Minderung?
      • Richter kann bei einer Wandelungsklage bloss den Ersatz des Minderwertes zusprechen, sofern die Umstände es nicht rechtfertigen, den Kauf rückgängig zu machen (vgl. OR 205 Abs. 2)
      • „Erreicht der geforderte Minderwert den Betrag des Kaufpreises, so kann der Käufer nur die Wandelung verlangen“ (OR 205 Abs. 3).
    • Grundsatz: Minderung
    • Ausnahme: Wandelung (Wandelung wird aber oft von den Parteien ausgeschlossen).

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