Der Zweck jedes dieser drei Baukonsortien
- Arbeitsgemeinschaft (ARGE) bzw. Unternehmerkonsortium
- Planerkonsortium
- Bauherrenkonsortium
ist unterschiedlich, in ihrer Rechtsnatur stimmen sie jedoch überein:
Da jeder Partner seine rechtliche und wirtschaftliche Selbständigkeit beibehalten möchte, die Zusammenarbeit insofern beschränkt ist, bietet sich als häufigste Rechtsform die einfache Gesellschaft (Art. 530 ff. OR) an.
Einfache Gesellschaft
Rechtliche Probleme und Gesellschaftsvertrag
Es stellten sich daher bei allen drei Arten mehr oder weniger dieselben rechtlichen Probleme (zu den Besonderheiten des Bauherrenkonsortiums vgl. » Spezielles zum Bauherrenkonsortium).
Da das OR nur eine rudimentäre und zu wenig flexible Regelung enthält, empfiehlt es sich, bei Begründung des Baukonsortiums einen schriftlichen Gesellschaftsvertrag abzuschliessen. Dadurch kann insbesondere das Innenverhältnis unter den einzelnen Partnern (Organisation, Kompetenzordnung, Beiträge und Vergütung der Leistungen der Gesellschafter etc.) detailliert festgelegt werden. Zu diesem Zweck bestehen von Fachverbänden herausgegebene, vorformulierte Vertragsbedingungen bzw. Formularverträge.
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