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Einfache Gesellschaft

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Exkurs BAUKONSORTIUM

Rechtsgebiet:
Einfache Gesellschaft
Stichworte:
EG, Einfache Gesellschaft
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Begriff

Mehrere Bauherren, oft ein Architekt und Inhaber von Handwerksbetrieben, planen die gemeinsame Überbauung eines Grundstücks mit einer oder mehreren Bauten, meistens zum gewinnbringenden Weiterverkauf, auch nach Begründung von Stockwerkeigentum.

Synonym:

  • Bauherrenkonsortium
  • Planerkonsortium (Architekten, Ingenieure und andere Fachleute baulicher Richtung)

Erscheinungsform

Das Baukonsortium ist eine Erscheinungsform der Bau- und Immobilienbranche.

Der Kreis der Beteiligten wird unterschiedlich weit gezogen:

  • Kleinhandwerker, die sich vereinigen, um die in ihr Fach fallenden Arbeiten erledigen zu können
  • Architekt und Handwerker
  • Architekt, Ingenieure und Handwerker
  • Landbesitzer, Architekt, Ingenieure und Handwerker

Innenverhältnis

  • Beitragsleistungen
    • Echtes Baukonsortium
      • Realerfüllung durch die Bauherrenkonsortianten (Beitragsleistung in natura)
    • Unechtes Baukonsortium
      • Leistungen werden von den Bauherrenkonsortianten auf Basis einzelner Werkverträge erbracht
  • Anteil an Gewinn und Verlust: Keine Bemerkungen
  • Gesellschaftsbeschlüsse: Keine Bemerkungen
  • Geschäftsführung: Keine Bemerkungen
  • Einsichtsrecht des von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Gesellschafters: Keine Bemerkungen

Aussenverhältnis

  • Vertretung: Keine Bemerkungen
  • Haftung: Keine Bemerkungen

Gesamthandverhältnis

Bei Organisation des Baukonsortiums als reine einfache Gesellschaft erwirbt es das Grundstück zu Gesamteigentum:

  • Eigentumsanteil jedes Baukonsortianten bezieht sich auf das zu überbauende Grundstück, anschliessend infolge des Akzessionsprinzips auch auf die werdende bzw. fertige Baute
  • Verfügung und Belastung eines Teils des Grundstückes ist nicht möglich
  • Das ganze Objekt kann nur von allen Gesellschaftern belastet oder veräussert werden
  • Vgl. ZGB 652, ZGB 653, ZGB 654

Begründung des Baukonsortiums

  • In aller Regel bedient sich das „Bauherrenkonsortium“ bewusst oder unbewusst der Regeln der einfachen Gesellschaft (OR 530 ff.).
  • Der Rechtsformen-Entscheid wird meistens beim Landerwerb getroffen.

Beendigung des Baukonsortiums

  • Auflösung: Keine Bemerkungen
  • Liquidation: Keine Bemerkungen

Gesellschafterwechsel

Es gilt die Regeln der Änderung im Personenbestand von Grundstücken zu beachten.

Literatur

  • EGLI ANTON, Probleme von und mit Baukonsortien, Baurechtstagung 1989, Tagungsunterlagen VI
  • REBER H.J., Rechtshandbuch für Bauunternehmer, Bauherr, Architekt und Bauingenieur, 4. Überarbeitete und erweiterte Auflage, Dietikon 1983, IV. Kapitel, Baukonsortium und ARGE, S. 52 ff.
  • LEUTHARD MARTIN, Die Behandlung von Konsortien im Jahresabschluss der Beteiligten – Vorteile und Risiken der einfachen Gesellschaft, in: Der Schweizer Treuhänder 8/98, S. 777 ff.
  • TSCHUDI FELIX, Die Beitragspflicht des Gesellschafters und die Folgen ihrer Nichterfüllung in den Personengesellschaften des Schweizerischen Obligationenrechtes, Diss. Zürich 1956

Judikatur

Weiterführende Informationen

» Baukonsortium

Keine actio pro socio gegen Liquidatorin eines Baukonsortiums (der einzelne Gesellschafter einer zerstrittenen einfachen Gesellschaft ist nicht sog. „aktivlegitimiert“, allein gegen die Liquidatorin der einfachen Gesellschaft zu klagen) » BGE A_275/2010 vom 11.08.2010

Für Baukonsortien mit längerem Einsatzhorizont sind die Gesellschaftsformen der Genossenschaft oder der Aktiengesellschaft geeigneter.

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