Fussgängerinnnen und Fussgänger sowie Benützerinnen und Benützer von fahrzeugähnlichen Geräten
Nichtbenützen |
CHF |
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10
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- des Fussgängerstreifens, sofern er weniger als 50 m entfernt ist
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10
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- einer Überführung, sofern sie weniger als 50 m entfernt ist
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10
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- einer Unterführung, sofern sie weniger als 50 m entfernt ist
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10
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Nichtbeachten |
CHF |
- des Signals «Verbot für Fussgänger»
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20
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10
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– des Signals «Verbot für fahrzeugähnliche Geräte»
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20
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20
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- eines «Wechselblinklichtsignals» oder eines «Einfachen Blinklichtsignals»
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20
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Umgehen, Übersteigen oder Unterqueren von Schranken oder Halbschranken |
CHF 20 |
Benützen eines Radweges durch Fussgängerinnen und Fussgänger, wenn |
CHF |
- ein Trottoir vorhanden ist
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10
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- ein Fussweg vorhanden ist
|
10
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Behinderndes Benützen |
CHF |
- der für die Fussgänger bestimmten Verkehrsflächen
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20
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- der Fahrbahn verkehrsarmer Nebenstrassen
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20
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Verwendung von fahrzeugähnlichen Geräten auf nicht zugelassenen Verkehrsflächen |
CHF 20 |
Missachten des Vortritts der Fussgänger |
CHF 30 |
LAWMEDIA Redaktion
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