Auch bei D&O-Versicherungen gibt es Deckungsausschlüsse. Dabei wird differenziert zwischen:
Allgemeinen Deckungs-Ausschlüssen:
- Eigenschaden-Ausschluss (D&O-Versicherung ist keine Kaskoversicherung)
- je Versicherer unterschiedlich, von Ausschluss über Teilersatz bis Volldeckung
- Versicherungsdeckung unbedingt abklären
- Haftung gegenüber Minderheitsaktionären mit beachtlichem Stimmrecht oder Mehrheitsaktionären
- Vorsatz
- Strafbare Handlungen
- Strafbare Unterlassungen
- Haftung für Sozialabgaben
- Corporate Services für Gruppengesellschaften
- Geldwäscherei
- Bussen und Strafen
- Haftung für AHV-Beiträge (Haftung aus AHVG 52 )
Individuellen Deckungs-Ausschlüssen:
- Rechtsgeschäfte und Transaktionen innerhalb des Konzerns
- Tochtergesellschaften mit hochspekulativen Zwecksetzungen
- Haftung aus beruflicher Beratung gegenüber der Versicherungsnehmerin
Grobfahrlässigkeit
In der Praxis der in der Schweiz tätigen D&O-Versicherer gilt:
Keine Leistungskürzung, d.h. Wegbedingung der Kürzungsmöglichkeit bei Grobfahrlässigkeit.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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