Die Haftung des Arbeitgebers bzw. seiner Organe nach AHVG 52 ist eine Verschuldenshaftung öffentlichen Rechts.
Art. 52 AHVG Haftung, Abs. 1:
Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen.
Auf dieser Webseite finden Sie Informationen zur Haftung des Arbeitgebers bzw. der Arbeitgeberorgane für AHV / IV / EO / FAK:
- Abgrenzung der AHV-Haftung von anderen Verantwortlichkeiten
- AHVG-Pflichten
- Voraussetzungen für eine Haftung nach AHVG 52
- Haftungs-Ausschluss und Haftungs-Reduktion: Exkulpationsgründe
- Verfahren
- Vollstreckung
- Solidarhaftung und Regress
Musterschreiben zur AHV-Haftung
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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