Bei der reinen Reisevermittlung haftet das Reisebüro dem Reisenden gegenüber aus Auftragsrecht:
Haftung wegen Verletzung der auftragsrechtlichen Pflichten / Grundsätzliches
- Haftung für Sorgfalt und nicht für Erfolg
- Keine Haftung für vertragskonforme Durchführung der vermittelten Leistung
- Für die vertragskonforme Reiseabwicklung haftet der Reiseveranstalter
- Das Reisebüro haftet selbst dann nicht für die vertragskonforme Erfüllung, wenn es Pflichten des Veranstalters gegenüber dem Reisenden wahrnimmt, weil es so nur als Erfüllungsgehilfe handelt
Haftung für Information und Beratung
- Ordnungsgemässe Reservation der Reiseleistung
- Beachtung Informationspflichten
- Beachtung Beratungspflichten
- Sorgfältige Ausführung des Buchungsauftrags
- Sorgfaltsmassstab
- Verhalten, welches man von einem professionell handelnden Reisebüro objektiv erwarten darf
- Angesichts von besonderer Fachkenntnis als Reisevermittler und der Generalisierung der Honorierung sind hohe Erwartungsansprüche gerechtfertigt
- Der Sorgfaltsmassstab unterliegt nicht der Privatautonomie und kann daher nicht durch eine ARB-Klausel reduziert werden
Haftungsart
- Rechtsnatur
- Vertragliche Haftung
- Qualifikation
- Verschuldenshaftung des Reisebüros mit Beweislastumkehr (OR 97 Abs. 1)
Subjektiver Haftungsumfang
- Erfüllungsgehilfen
- Haftung auch für Erfüllungsgehilfen, d.h. eigenes Personal und zugezogene Drittpersonen (vgl. OR 399 Abs. 1 bzw. OR 101)
- Erlaubte Substitution
- Beschränkung der Haftung auf Auswahl und Instruktion des Dritten nur bei befugter Substitution (vgl. OR 399 Abs. 2)
Haftungsbeschränkung
- Haftungsbegrenzung
- Auf der Ebene der Vorwerfbarkeit kann eine vertragliche Haftungsbegrenzung vereinbart werden
- Entfallen der Einstandspflicht
- Die Einstandspflicht kann bei leichter Fahrlässigkeit des Reisebüros und seiner Erfüllungsgehilfen entfallen (vgl. OR 100 Abs. 1 etc.)
Verjährung
- Verjährungsfrist
- Die Ansprüche des Reisenden verjähren binnen 10 Jahren (OR 127)
- Weitere Detailinformationen
Literatur
- STAUDER BERND, SPR, Bd. X, Konsumentenschutz im Privatrecht, 2. Teil, 4. Kapitel: Reiserecht, S. 394 f.
- NEUNER JÖRG, Der Reisevermittlungsvertrag, AcP 1993, 1-34
Judikatur
- BGE 4A_420/2013 vom 22.01.2014 (Gleitschirm-Unfall)