Design sollte eine neue Formgebung sein und nicht allein von technischen Zwängen diktiert sein.
Designgestaltungen setzen daher voraus:
- Novität
- neue Kreation
- es sollte vor der Hinterlegung kein anderes identisches Design bereits veröffentlicht worden sein
- Eigenart
- Design sollte über „Eigenart“ verfügen: Es sollte sich von bestehenden Gestaltungen
- in wesentlichen Punkten
- genügend
- unterscheiden » geschütztes Werk
- Design sollte über „Eigenart“ verfügen: Es sollte sich von bestehenden Gestaltungen
- kein Verstoss gegen die öffentliche Ordnung und die guten Sitten..
Keine Novitätenprüfung > Design = ungeprüftes Schutzrecht
- In der Schweiz wird die Neuheit bei der Registrierung des Designs nicht geprüft.
- Die Neuheit wird also erst im Streitfall geprüft; der Beklagte hat die fehlende Neuheit geltend zu machen, zu behaupten und zu beweisen!
Durch den Designschutz nicht abgedeckt werden
- Herstellungsweise
- Nützlichkeitszwecke
- Technische Funktionen.
Diese Aspekte können gegebenenfalls durch ein Patent geschützt werden.
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