Design sollte eine neue Formgebung sein und nicht allein von technischen Zwängen diktiert sein.
Designgestaltungen setzen daher voraus:
- Novität
- neue Kreation
- es sollte vor der Hinterlegung kein anderes identisches Design bereits veröffentlicht worden sein
- Eigenart
- Design sollte über „Eigenart“ verfügen: Es sollte sich von bestehenden Gestaltungen
- in wesentlichen Punkten
- genügend
- unterscheiden » geschütztes Werk
- Design sollte über „Eigenart“ verfügen: Es sollte sich von bestehenden Gestaltungen
- kein Verstoss gegen die öffentliche Ordnung und die guten Sitten..
Keine Novitätenprüfung > Design = ungeprüftes Schutzrecht
- In der Schweiz wird die Neuheit bei der Registrierung des Designs nicht geprüft.
- Die Neuheit wird also erst im Streitfall geprüft; der Beklagte hat die fehlende Neuheit geltend zu machen, zu behaupten und zu beweisen!
Durch den Designschutz nicht abgedeckt werden
- Herstellungsweise
- Nützlichkeitszwecke
- Technische Funktionen.
Diese Aspekte können gegebenenfalls durch ein Patent geschützt werden.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
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