Patentierte und zur Patentierung angemeldete Erfindungen können Bestandteil einer Konkursmasse bilden und zwangsverwertet werden:
- Definition
- Patente = Schutzrechte für eine technische Erfindungen.
- Grundlagen
- SchKG 256
- PatG
- Verwertungsgegenstände
- Erfindungen
- Erfindungen fallen auch vor der Patentanmeldung in die Konkursmasse, wenn der Erfinder sie gewerblich anwandte oder zumindest die Absicht dazu deutlich zum Ausdruck gebracht wurde.
- Unfertige Erfindungen
- Unfertige Erfindungen gelten nicht als selbständig bestehendes Geistesgut und können daher nur als Bestandteil eines Unternehmens im Konkurs verwertet werden:
- Erfindungen
- Grundsätzliche Verwertungsarten
- Versteigerung
- Freihandverkauf
- Vergleich
- Prozessfinanzierung
- Abtretung nach SchKG 260
- Einschränkungen
- Nicht zur Patentierung angemeldete Erfindungen gelten als nicht verwertbar (vgl. BGE 75 III 89, 91; CORNAZ, a.a.O., S. 68 ff.).
- Die Übertragung eines Patentes ist im Patentregister einzutragen.
- Verwertungs-Zeitpunkt
- Anwendbarkeit der allg. Regeln
Literatur
- BÜRGI-BSK II, 252 – 259 SchKG, 3. Auflage, Basel 2021
- KUKO SchKG-BÜRGI, 256 SchKG
- CORNAZ, L’exécution forcée des droits de propriété intellectuelle, Diss. Lausanne 2002, S. 77 und S. 68 ff.
- REUTTER MARK A., Urheberrechte und Urheberrechtsverträge in der Zwangsvollstreckung, in: Streuli-Youssef (Hrsg.), Urhebervertragsrecht, Zürich 2006, 370 ff.
- TROLLER ALOIS, Zwangsverwertung von Immaterialgütern, BlSchK 1969, 33
- TROLLER ALOIS, Immaterialgüterrecht, Bd. II, 3. Aufl. 1985
Judikatur
- BGE 142 III 348, Erw. 3.3
- BGE 75 III 89, 91