Betreibung und Konkurs
Die Zwangsvollstreckung unter Ehegatten ist jederzeit möglich. Der mitarbeitende Ehegatte kann seinen Lohnanspruch nach Arbeitsvertrag oder den sog. Freibetrag für die letzten sechs Monate vor Konkurseröffnung als Forderung anmelden. Diese geniesst das Privileg der ersten Forderungsklasse (SchKG 219 IV), was bedeutet, dass er vor nachrangigen Gläubigern befriedigt wird und damit das Ausfallrisiko geringer ist.
Die angemessene Entschädigung für ausserordentliche Beiträge nach ZGB 165 geniesst hingegen kein Konkursprivileg, da sie nicht als Unterhaltsbeitrag angesehen wird.
Überdies kann bei der Betreibung auf Pfändung das Anschlussprivileg nach SchKG 111 beansprucht werden. Der Ehegatte kann sich mit seiner Forderung ohne vorgängige Betreibung innerhalb von 40 Tagen an der Pfändung des anderen Ehegatten anschliessen.
Verjährung
Die Verjährung steht für alle Forderungen der Ehegatten gegeneinander und unter allen Güterständen während der Ehe still (OR 135). Dies gilt auch dann, wenn die Eheleute gerichtlich oder auf andere Weise getrennt sind.
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