Unterstellungspflicht
Gemäss dem AHV-Gesetz ist die gesamte Bevölkerung in der Schweiz in der 1. Säule versichert. Während die mitarbeitenden Ehegatten mit einer Entlöhnung den Unselbständigerwerbenden zugeordnet werden, sind mitarbeitende Ehegatten, die einen Freibetrag nach ZGB 164 erhalten wie Nichterwerbstätige ohne Barlohn zu behandeln und daher auch nicht beitragspflichtig.
Beitragspflicht
Eheleute, die einen Arbeitsvertrag geschlossen haben, werden AHV-beitragsmässig wie Arbeitnehmende erfasst. Die Beiträge sind auf dem effektiv ausgezahlten Lohn geschuldet.
Dasselbe gilt für mitarbeitende Ehegatten, die eine Entschädigung für ausserordentliche Beiträge nach ZGB 165 ausbezahlt erhalten.