Der Anspruch des mitarbeitenden Ehegatten ist ein Rechtsanspruch und kann im Verweigerungsfall auf dem Wege der Zwangsvollstreckung oder klageweise durchgesetzt werden.
Betreibung des mitarbeitenden Ehegatten
Sowohl haftungsrechtlich als auch unter dem Gesichtspunkt des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts gibt es keine besonderen Probleme. Der mitarbeitende, angestellte Ehegatte kann seine Lohnforderung gegen den Unternehmerehegatten notfalls auf dem Weg der Betreibung durchsetzen.
Betreibung gegen den mitarbeitenden Ehegatten
Gläubiger des mitarbeitenden Ehegatten können dessen gesetzlichen Lohnanspruch im gesetzlich umschriebenen Rahmen pfänden, solange das Existenzminimum des betriebenen Ehegatten gewahrt ist. Er kann jedoch nicht für Geschäftsschulden des Unternehmergatten betrieben werden, da er nicht dafür haftet (siehe unten).
Arbeitslosigkeit und Konkurs
Wird der angestellte Ehegatte wegen ordentlicher Kündigung des Arbeitsverhältnisses oder infolge Konkurses des Unternehmens seines Ehegatten arbeitslos, hat der mitarbeitende Ehegatte wie alle anderen Arbeitnehmer Anspruch auf Arbeitslosengeld und Insolvenzentschädigung.
Keine Haftung
Der mitarbeitende, am Geschäft des anderen nicht beteiligte Ehegatte haftet nicht für Geschäftsschulden des anderen Ehegatten. Auch nicht mit dem Freibetrag (ZGB 164), der ihm nach Gesetz gegenüber dem geschäftstätigen Ehegatten zusteht.