Soweit der Ehegatte einen Arbeitsvertrag abgeschlossen oder eine über seine Unterstützungspflicht hinausgehende Mitarbeit im Betrieb des Ehepartners geleistet hat, ist er der Arbeitslosenversicherung unterstellt, sofern die Beitragszeit innerhalb der Rahmenfrist erfüllt wird und innerhalb dieser ein Verdienstausfall angerechnet werden kann.
Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn die Mitarbeit in Geld entschädigt wird und somit ein AHV-pflichtiger Lohn auch tatsächlich ausgerichtet wurde.