Die Unterstellung unter die obligatorische Unfallversicherung hängt allein von der Arbeitnehmerstellung ab. In Bezug auf die Mitarbeit des Ehegatten bestimmt die Unfallversicherungsverordnung (UVV), dass im Betrieb mitarbeitende Ehegatten ohne Barlohn und ohne AHV-pflichtige Tätigkeit von der Versicherungspflicht befreit sind.
Sie können sich jedoch zusammen mit dem selbständigen Ehegatten freiwillig der Unfallversicherung unterstellen.