Unterstellungspflicht
Die berufliche Vorsorge nach BVG (2. Säule) ist eine obligatorische Arbeit-nehmerversicherung. Ihr sind von Gesetzes wegen unterstellt:
- alle der AHV unterstellten Arbeitnehmer, die das 17. Altersjahr vollendet haben und
- einen Jahresmindestlohn von CHF 18’990.– verdienen (BVG 2).
Ausschlaggebend ist, dass ein AHV-pflichtiger Lohn bezahlt wird. Unerheblich ist, ob der Lohn auf einem Arbeitsvertrag oder in der familienrechtlichen ausserordentlichen Beitragspflicht gründet.
Befreiung
Hat die Mitarbeit des Ehegatten aber den Charakter und das Ausmass einer selbständigen Erwerbstätigkeit, weil ein Gesellschaftsverhältnis angenommen werden muss, findet keine Unterstellung statt.
Ebenfalls sind befreit (BVV 1):
- Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber nicht der AHV unterstehen
- Arbeitnehmer, die einen Nebenerwerb ausüben und im Haupterwerb versichert oder selbständig erwerbstätig sind
- auf drei Monate befristete Arbeitsverhältnisse
Beitragspflicht
Die 2. Säule behandelt alle unterstellten Arbeitnehmer gleich und kennt keine Son-derbestimmungen für mitarbeitende Ehegatten. Die Beiträge werden gemäss Regle-ment auf dem effektiv zur Auszahlung gelangenden laufenden Jahreslohn erhoben.
Da der obligatorischen beruflichen Vorsorge nur Arbeitnehmer mit einem bestimmten jährlichen Mindesteinkommen unterstellt sind, sind mitarbeitende Ehegatten ohne effektiven Barlohnbezug davon ausgeschlossen.
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:Heirat / EheschliessungEinleitung: Heirat / EheschliessungAutoren:EhevertragÜbersicht zum EhevertragAutoren:Ehegüterrecht / Eheliches Güterr...Einleitung zum Ehegüterrecht der SchweizAutoren:Wohnsitz / SteuerdomizilEinleitung zum Wohnsitz in der SchweizAutoren:Ehescheidung / EhetrennungEinleitung: Scheidung / TrennungAutoren:Eherecht / Eheschliessung / EheEinleitung zum Eherecht / der Eheschliessung
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht