Unterstellungspflicht
Die berufliche Vorsorge nach BVG (2. Säule) ist eine obligatorische Arbeit-nehmerversicherung. Ihr sind von Gesetzes wegen unterstellt:
- alle der AHV unterstellten Arbeitnehmer, die das 17. Altersjahr vollendet haben und
- einen Jahresmindestlohn von CHF 18’990.– verdienen (BVG 2).
Ausschlaggebend ist, dass ein AHV-pflichtiger Lohn bezahlt wird. Unerheblich ist, ob der Lohn auf einem Arbeitsvertrag oder in der familienrechtlichen ausserordentlichen Beitragspflicht gründet.
Befreiung
Hat die Mitarbeit des Ehegatten aber den Charakter und das Ausmass einer selbständigen Erwerbstätigkeit, weil ein Gesellschaftsverhältnis angenommen werden muss, findet keine Unterstellung statt.
Ebenfalls sind befreit (BVV 1):
- Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber nicht der AHV unterstehen
- Arbeitnehmer, die einen Nebenerwerb ausüben und im Haupterwerb versichert oder selbständig erwerbstätig sind
- auf drei Monate befristete Arbeitsverhältnisse
Beitragspflicht
Die 2. Säule behandelt alle unterstellten Arbeitnehmer gleich und kennt keine Son-derbestimmungen für mitarbeitende Ehegatten. Die Beiträge werden gemäss Regle-ment auf dem effektiv zur Auszahlung gelangenden laufenden Jahreslohn erhoben.
Da der obligatorischen beruflichen Vorsorge nur Arbeitnehmer mit einem bestimmten jährlichen Mindesteinkommen unterstellt sind, sind mitarbeitende Ehegatten ohne effektiven Barlohnbezug davon ausgeschlossen.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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