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Eherecht / Eheschliessung / Ehe

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Eheungültigkeit

Rechtsgebiet:
Eherecht / Eheschliessung / Ehe
Stichworte:
Ehe, Eherecht, Eherecht / Eheschliessung, Eheschliessung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Ehe kann aus unbefristeten und befristeten Ungültigkeitsgründen für ungültig erklärt werden.

Unbefristete Ungültigkeitsgründe

(Art. 105 ZGB)

  • bereits bestehende Heirat (Bigamie)
  • dauernde fehlende Urteilsfähigkeit
  • Verwandtschaft oder Stiefkindverhältnis

Jedermann, der ein Interesse hat, auf Ungültigkeit der Ehe klagen.

Befristete Ungültigkeitsgründe

(Art. 107 ZGB)

  • vorübergehende fehlende Urteilsfähigkeit
  • Irrtum (fehlender Ehewille oder Irrtum über die betreffende Person)
  • Absichtliche Täuschung über persönliche Eigenschaften des Ehegatten
  • Drohung

Ungültigkeitsklage kann innerhalb von 6 Monaten seit Kenntnis nur vom betroffenen Ehegatten eingereicht werden.

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