Die Ehe kann aus unbefristeten und befristeten Ungültigkeitsgründen für ungültig erklärt werden.
Unbefristete Ungültigkeitsgründe
(Art. 105 ZGB)
- bereits bestehende Heirat (Bigamie)
- dauernde fehlende Urteilsfähigkeit
- Verwandtschaft oder Stiefkindverhältnis
Jedermann, der ein Interesse hat, auf Ungültigkeit der Ehe klagen.
Befristete Ungültigkeitsgründe
(Art. 107 ZGB)
- vorübergehende fehlende Urteilsfähigkeit
- Irrtum (fehlender Ehewille oder Irrtum über die betreffende Person)
- Absichtliche Täuschung über persönliche Eigenschaften des Ehegatten
- Drohung
Ungültigkeitsklage kann innerhalb von 6 Monaten seit Kenntnis nur vom betroffenen Ehegatten eingereicht werden.
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