Die gesetzliche Regelung der eingetragenen Partnerschaft beschränkt sich auf gleichgeschlechtliche Paare ohne Kinder.
Eine vollständige Gleichstellung von gleichgeschlechtlichen Partnern mit Ehepaaren ist aufgrund einer parlamentarischen Initiative Diskussion im Parlament.
Die parlamentarische Initiative 13.468 „Ehe für alle“, eingereicht beim Nationalrat von der grünliberalen Fraktion am 05.12.2013 wurden in den Kommissionen für Rechtsfragen des Nationalrates und des Ständerates im Jahre 2015 Folge gegeben. Seither ist die Frist zur Behandlung zweimal verlängert worden, letztmals am 21.06.2019 bis zur Sommersession 2021.
Gemäss der parlamentarischen Initiative sollen die Art. 14 und 38 der Bundesverfassung soll wie folgt geändert werden (Änderungen kursiv):
Art. 14 Recht auf Ehe, Lebensgemeinschaft und Familie
1 Das Recht auf Ehe, Lebensgemeinschaft und Familie ist gewährleistet.
2 Die gesetzlich geregelten Lebensgemeinschaften stehen Paaren unab- hängig von ihrem Geschlecht oder ihrer sexuellen Orientierung offen.
Art. 38 Erwerb und Verlust der Bürgerrecht
1 Der Bund regelt Erwerb und Verlust der Bürgerrechte durch Abstam mung, gesetzlich geregelte Lebensgemeinschaft und Adoption. […].
[…]
Begründung der parlamentarischen Initiative (Zitat)
„Die parlamentarische Initiative fordert den Gesetzgeber auf, alle rechtlich geregelten Lebensgemeinschaften für alle Paare zu öffnen, ungeachtet ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Orientierung. Auch gleichgeschlechtliche Paare sollten heiraten können, und ungleichgeschlechtliche Paare sollten (wie in Frankreich) eine eingetragene Partnerschaft begründen können. Der vorgeschlagene Artikel 14 Absatz 2 der Bundesverfassung hält dies fest.
In Artikel 14 Absatz 1 wird der Begriff «Ehe» durch den umfassenderen Begriff «Lebensgemeinschaft» ersetzt. Dies ist notwendig, weil andere Lebensgemeinschaften wie die eingetragene Partnerschaft und das Konkubinat den gleichen Grundrechtsschutz verdienen wie die Ehe. Weiterhin nicht unter Artikel 14 Absatz 1 fällt ein blosses Zusammenleben mehrerer Personen etwa in einer Wohngemeinschaft. Die Bestimmung verpflichtet den Gesetzgeber auch nicht, homosexuellen Paaren die Adoption zu ermöglichen.
In Artikel 38 Absatz 1 erster Satz wird der Begriff «Heirat» durch den umfassenderen Begriff «(gesetzlich geregelte) Lebensgemeinschaft» ersetzt.“
- Weiterführende Informationen: 13.468 PARLAMENTARISCHE INITIATIVE – Ehe für alle | parlament.ch