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1 – Was sind die Hauptunterschiede zu verheirateten Personen?
- Verbot einer gemeinschaftlichen Adoption (seit 1.1.2018 jedoch Stiefkindadoption möglich)
- Verbot von fortpflanzungsmedizinischen Massnahmen
- kein gemeinsames Bürgerrecht
- keine erleichterte Einbürgerung
- Gütertrennung als „ordentlicher Güterstand“ (jedoch Möglichkeit der Vereinbarung der Errungenschaftsbeteiligung mittels öffentlich zu beurkundenden Vermögensvertrags)
- Auflösung der Partnerschaft durch Klage nach einjähriger Trennung (Ehe: nach zweijähriger Trennung)
2 – In welchen Rechtsgebieten findet eine Gleichstellung mit verheirateten Personen statt?
- Partnerschaftsrecht: Gegenseitige Beistandspflicht und Möglichkeit gerichtlicher Schutzmassnahmen bei Gefährdung des Familienwohls
- Erbrecht (insbesondere Pflichtteilsrecht) und Erbschafts- bzw. Schenkungssteuerrecht
- Direkte Steuern
- Sozialversicherungsrecht und berufliche Vorsorge
- Aufenthaltsrecht
- Verfahrensrecht (Zivil- und Strafprozessrecht)
3 – Wo lassen wir unsere Partnerschaft eintragen?
- Das Eintragungsverfahren ist eingeteilt in das Vorverfahren, in welchem die Voraussetzungen für die Eintragung der Partnerschaft geprüft werden, und in das Verfahren der eigentlichen Begründung (Beurkundung).
- Das Vorverfahren muss zwingend beim Zivilstandsamt am Wohnsitz eines der Partner durchgeführt werden.
- Das Verfahren der eigentlichen Begründung der eingetragenen Partnerschaft (Beurkundung) kann (nach positiv verlaufenem Vorverfahren, innert 3 Monaten nach positivem Entscheid) bei einem von den Partnern frei gewählten Zivilstandsamt in der Schweiz stattfinden.
4 – Wie lassen wir unsere eingetragene Partnerschaft auflösen?
- Die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft muss durch das Gericht erfolgen.
- Sind sich die Partner im Auflösungspunkt einig, so können sie beim zuständigen Gericht ein gemeinsames Begehren um Auflösung der eingetragenen Partnerschaft stellen.
- Ist ein Partner mit der Auflösung nicht einverstanden, so kann der auflösungswillige Partner nach einem Jahr Trennungszeit beim zuständigen Gericht die Klage auf Auflösung der eingetragenen Partnerschaft anhängig machen.
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