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Einvernehmliche Beendigung Arbeitsverhältnis

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13. Monatslohn

Rechtsgebiet:
Einvernehmliche Beendigung Arbeitsverhältnis
Stichworte:
Einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Grundlagen

Der 13. Monatslohn wird geprägt durch folgende Kriterien:

  • Auch der 13. Monatslohn gilt als Abgeltung von erbrachter Arbeitsleistung
    • Er ist Teil der Gesamtvergütung
    • Er hat keinen Gratifikationscharakter
  • Abrede formlos
  • Es empfiehlt sich, klar zwischen Gratifikation und 13. Monatslohn zu trennen.

Einvernehmliche Beendigung Arbeitsvertrag

Hier ergeben sich nur Anspruchsfragen, wenn die Arbeitsvertragsparteien für den Austritt das Nichtbestehen eines pro rata-Anspruchs verabredet oder die Fälligkeit des pro rata-Anspruchs aufgeschoben haben.

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