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Einvernehmliche Beendigung Arbeitsverhältnis

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13. Monatslohn

Rechtsgebiet:
Einvernehmliche Beendigung Arbeitsverhältnis
Stichworte:
Einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Grundlagen

Der 13. Monatslohn wird geprägt durch folgende Kriterien:

  • Auch der 13. Monatslohn gilt als Abgeltung von erbrachter Arbeitsleistung
    • Er ist Teil der Gesamtvergütung
    • Er hat keinen Gratifikationscharakter
  • Abrede formlos
  • Es empfiehlt sich, klar zwischen Gratifikation und 13. Monatslohn zu trennen.

Einvernehmliche Beendigung Arbeitsvertrag

Hier ergeben sich nur Anspruchsfragen, wenn die Arbeitsvertragsparteien für den Austritt das Nichtbestehen eines pro rata-Anspruchs verabredet oder die Fälligkeit des pro rata-Anspruchs aufgeschoben haben.

Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.

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