Grundlagen
Provisionen sind meistens eine Gewinnbeteiligung des Arbeitnehmers an bestimmten von ihm im Namen und auf Rechnung des Arbeitgebers abgeschlossenen bzw. vermittelten Geschäften. Ein Provisionanspruch besteht natürlich nur bei arbeitsvertraglicher Abrede auf Geschäften, die vor der einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zustandekamen (OR 322b Abs. 1) bzw. nicht nachträglich dahinfielen (OR 322b Abs. 3).
Im Zweifelsfall entsteht der Provisionsanspruch nicht mit der Vertragserfüllung, sondern bereits mit dem Zustandekommen des Vertrages (OR 322b Abs. 1).
Bei Dauerschuldverhältnissen mit Sukzessiverfüllung wie Sukzesslieferverträge, Versicherungsgeschäfte udgm. Ist eine Provisionsabrede zulässig, wonach der Provisionsanspruch mit jeder Rate fällig wird (OR 322b Abs. 2).
Einvernehmliche Beendigung Arbeitsvertrag
Während des Arbeitsverhältnisses erfüllte Provisionsgeschäfte sind zu provisionieren (vgl. OR 339 Abs. 1).
Es empfiehlt sich, ausstehende Provisionsgeschäfte aufzuzählen, Sachstand, Bedingungen für eine Provisionsverwirklichung und eine allfällige Hinausschiebung der Fälligkeit genau zu nennen; bei der Hinausschiebung von Provisionsfälligkeiten sind die max. Verlängerungsdauern zu beachten (OR 339 Abs. 2).
Weiterführende Informationen
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:Einvernehmliche Beendigung Arbei...Einleitung zur einvernehmlichen Beendigung...Autoren:ArbeitgeberkonkursEinleitung zum ArbeitgeberkonkursAutoren:SpesenreglementeEinleitung zum SpesenreglementAutoren:Leitende AngestellteEinleitung zu leitenden Angestellten (hlA)Autoren:EntsendungenEinleitung zu den EntsendungenAutoren:ArbeitsbestätigungEinleitung zur Arbeitsbestätigung
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht