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Einzelfirma / Einzelunternehmen / Einzelkaufmann

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Handelsregistereintrag und Folgen

Rechtsgebiet:
Einzelfirma / Einzelunternehmen / Einzelkaufmann
Stichworte:
Einzelfirma, Einzelkaufmann, Einzelunternehmen
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Einzelkaufmann, der ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe (Einzelfirma) mit jährlichen Roheinnahmen von mehr als CHF 100’000 betreibt, muss sich im Handelsregister eintragen lassen.

Rechtsfolge:

  • Buchführungspflicht
  • Konkursbetreibung
  • Formelle Wechselstrenge.

Buchführung

Buchführung zwingend in der SOLL-Methode (Verbuchung der vereinbarten Entgelten/Realisationszeitpunkt EINNAHMEN = Rechtserwerb bei Forderungen [Datum der Rechnungsstellung] / Realisationszeitpunkt AUSGABEN = Entstehen der Verpflichtungen [Erhalt von Rechnungen]);

die IST-Methode (Verbuchung der vereinnahmten Entgelten/es wird nur auf den tatsächlichen Geldfluss abstellt/Realisationszeitpunkt EINNAHMEN = Zahlungseingang/Realisationszeitpunkt AUSGABEN = Zeitpunkt der Zahlung/angefangene Arbeiten sind nicht zu bewerten) ist nur zulässig für „Nichtbuchführungspflichtige“.

Identifikationsnummer (UID)

Mit der Eintragung ins Handelsregister ist auch Vergabe einer Identifikationsnummer (UID-Nummer).

» Weitere Informationen zur Unternehmens-Identifikationsnummer

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