Der Einzelkaufmann, der ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe (Einzelfirma) mit jährlichen Roheinnahmen von mehr als CHF 100’000 betreibt, muss sich im Handelsregister eintragen lassen.
Rechtsfolge:
- Buchführungspflicht
- Konkursbetreibung
- Formelle Wechselstrenge.
Buchführung
Buchführung zwingend in der SOLL-Methode (Verbuchung der vereinbarten Entgelten/Realisationszeitpunkt EINNAHMEN = Rechtserwerb bei Forderungen [Datum der Rechnungsstellung] / Realisationszeitpunkt AUSGABEN = Entstehen der Verpflichtungen [Erhalt von Rechnungen]);
die IST-Methode (Verbuchung der vereinnahmten Entgelten/es wird nur auf den tatsächlichen Geldfluss abstellt/Realisationszeitpunkt EINNAHMEN = Zahlungseingang/Realisationszeitpunkt AUSGABEN = Zeitpunkt der Zahlung/angefangene Arbeiten sind nicht zu bewerten) ist nur zulässig für „Nichtbuchführungspflichtige“.
Identifikationsnummer (UID)
Mit der Eintragung ins Handelsregister ist auch Vergabe einer Identifikationsnummer (UID-Nummer).
» Weitere Informationen zur Unternehmens-Identifikationsnummer
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