Der Geschäftsort kann vom Einzelkaufmann selber bestimmt werden.
Fallen der Ort der Geschäftsniederlassung und sein Wohnsitz auseinander, so
- findet steuerlich eine inner- oder interkantonale Steuerausscheidung statt;
- ist der Einzelkaufmann an seinem Wohnsitz zu betreiben und einzuklagen.