Konkursbetreibung
Der Inhaber der Einzelfirma, der im Handelsregister eingetragen ist (OR 934), ist konkursfähig (vgl. SchKG 39 Abs. 1, vorbehältlich SchKG 40).
Insolvenzerklärung
Mittels Insolvenzerklärung kann sich der Einzelfirmist für zahlungsunfähig erklären und selber um Eröffnung des Konkurses ersuchen (vgl. SchKG 191).
Konkursverfahren
Es gelten die allgemeinen Regeln für die Durchführung des Konkursverfahrens.
Zuständig ist das Konkursamt am Wohnsitz des Inhabers der Einzelfirma. Befinden sich Privatwohnsitz und Geschäftssitz in verschiedenen Konkurskreisen, hat das Konkursamt am Geschäftssitz – informelle Absprachen vorbehalten – rechtshilfeweise auf Auftrag des verfahrensführenden Konkursamtes tätig zu werden (Sicherung, Aufnahme Konkursinventar, Verwertung usw.) (= Requisitorialauftrag).
Konkurseinstellung mangels Aktiven
Nach Einstellung des Konkursverfahrens kann jeder Gläubiger ohne Pfandsicherung den Konkursschuldner (konkursfähig oder nicht) während zwei Jahren auf Pfändung betreiben (vgl. SchKG 230 Abs. 3). Führt der Inhaber der Einzelfirma den Betrieb nach Einstellung mangels Aktiven weiter, so kann er dank der Bestimmung von SchKG 230 Abs. 3 anstelle der sonst anwendbaren und erneut aussichtslosen Generalexekution (Konkurs) direkt mit der sinnvolleren Einzelexekution (Betreibung auf Pfändung) verfolgt werden (vgl. auch BGE 113 III 118).
Weiterführende Informationen
- Judikatur
- BGE 113 III 118 | bger.ch
- Links
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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