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Einzelfirma / Einzelunternehmen / Einzelkaufmann

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Steuern

Rechtsgebiet:
Einzelfirma / Einzelunternehmen / Einzelkaufmann
Stichworte:
Einzelfirma, Einzelkaufmann, Einzelunternehmen
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Steuerliche Motive für die Rechtsformwahl „Einzelfirma“:

Eine Einzelfirma hat den Vorteil, dass während ihres Betriebes keine wirtschaftliche Doppelbelastung stattfindet1. Die Einzelfirma hat aber bei der Betriebsaufgabe oder bei einer Veräusserung (als asset deal) den Nachteil, dass eine Liquidationsbesteuerung stattfindet und alle Kapitalgewinne2 aus der Veräusserung von Geschäftsvermögen zu den steuerbaren Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit zählen (DBG 18 Abs. 2).

Steuerdeklaration:

  • Der Einzelkaufmann ist eine steuerbare Person und füllt nur eine Steuererklärung aus3.
  • Grundsätzlich läuft die Funktion „Einzelkaufmann“ steuerlich unter dem Begriff „selbständige Erwerbstätigkeit“. Es besteht keine Legaldefinition4.
  • Geschäftsvermögen liegt dann vor, wenn ein Vermögenswert zu mehr als 50 % geschäftlichen Zwecken dient5.
  • Die „Abgrenzung Privat – Geschäft“ erfolgt insofern, als der gesamte Aufwand, der für die selbständige Erwerbstätigkeit notwendig ist, abzugsfähig ist6.

1 Im Gegensatz zur Einzelfirma wird bei der juristischen Person (AG, GmbH) zunächst der Gewinn als Ertrag und die Dividendenausschüttung beim Anteilseigner zusätzlich als Einkommen besteuert. Milderungsbemühungen sind im Gange: » Dividendenbesteuerung

2 so werden auch die stillen Reserven besteuert

3 Er hat dem Steuererklärungsformular das „Hilfsblatt A für Steuerpflichtige mit selbständigem Erwerb“ ausgefüllt und unterzeichnet beizulegen; gemäss Praxis zB des KStA Zürich wird eine Steuerrevision vorgenommen, wenn der Steuerpflichtige weder Ziffer 12 des Hilfsblattes A [Auszug aus dem Privatkonto] ausfüllt noch den Privatkonto-Auszug aus der Buchhaltung selbst beilegt.

4 Merkmale für eine selbständige Erwerbstätigkeit sind:

  • Einsatz von Arbeit und Kapital
  • Frei gewählte Organisation
  • Unternehmerrisiko
  • Dauerhafte, planmässige und sichtbare Teilnahme am Wirtschaftsverkehr
  • Gewinnstrebigkeit

5 Präponderanzmethode genannt.

6 Die Aufwendungen müssen geschäftsmässig begründet sein, d.h. die Aufwendung erfolgt mit dem objektiven Ziel, Erträge aus der selbständigen Erwerbstätigkeit zu bewirken; dem Geschäft belastete private Aufwendungen (zB Versicherungsaufwand, Repräsentationskosten, Fahrzeugkosten etc.) sind ganz oder zum Teil dem Privatkonto zu belasten und damit die Erfolgsrechnung entsprechend zu entlasten.

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