Einzelkaufmann
Grundsätzlich tritt bei der Einzelfirma der Einzelkaufmann einzelzeichnungsberechtigt in eigenem Namen und auf eigene Rechnung auf.
Stellvertretung
Der Einzelkaufmann ist berechtigt, einer Hilfsperson die Handlungsvollmacht zu erteilen. Der Vollmachtsumfang ist umstritten:
- Der Eintrag „EU“ (= Einzelunterschrift) im Handelsregister ist zulässig.
- Wer Wirkungsumfang orientiert sich nach den Regeln der Handlungsvollmacht (vgl. OR 462)
- Vollmacht nicht umfassend
- Keine Vertretungsmacht wie der Einzelkaufmann
- Umfang umstritten (vgl. ZR 1987 Nr. 30).
Art. 462 OR
B. Andere Handlungsvollmachten
1 Wenn der Inhaber eines Handels-, Fabrikations- oder eines andern nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes jemanden ohne Erteilung der Prokura, sei es zum Betriebe des ganzen Gewerbes, sei es zu bestimmten Geschäften in seinem Gewerbe als Vertreter bestellt, so erstreckt sich die Vollmacht auf alle Rechtshandlungen, die der Betrieb eines derartigen Gewerbes oder die Ausführung derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt.
2 Jedoch ist der Handlungsbevollmächtigte zum Eingehen von Wechselverbindlichkeiten, zur Aufnahme von Darlehen und zur Prozessführung nur ermächtigt, wenn ihm eine solche Befugnis ausdrücklich erteilt worden ist.