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Entlassungsabfindung

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Entlassungsabfindung und Gesellschaftsrecht

Rechtsgebiet:
Entlassungsabfindung
Stichworte:
Entlassungsabfindung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Zuständigkeit

Entlassungsabfindungen an ausscheidende Führungskräfte haben zu erfolgen:

  • erste Führungsebene > Verwaltungsrat
  • an einen einzelnen VR
    • möglich > Verwaltungsrat (Kollegialrat)
    • besser > Generalversammlung
    • Allein-VR > Generalversammlung.

Treuepflicht des Kaders

Die Ausfolgung einer unnötigen oder unnötig hohen Austrittsleistung ist zu beurteilen als

  • eine Treuepflichtverletzung
  • ein Tatbestand der aktienrechtlichen Verantwortlichkeit für die handelnden Organe.

Leistungsrückerstattung

Gesetzliche Grundlage

Die massgebende Gesetzesbestimmung von OR 678 sieht folgendes vor:

  • Aktionäre und Mitglieder des Verwaltungsrates sowie diesen nahestehende Personen, die ungerechtfertigt und in bösem Glauben Dividenden, Tantiemen, andere Gewinnanteile oder Bauzinse bezogen haben, sind zur Rückerstattung verpflichtet.
  • Sie sind auch zur Rückerstattung anderer Leistungen der Gesellschaft verpflichtet, soweit diese in einem offensichtlichen Missverhältnis zur Gegenleistung und zur wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft stehen.
  • Der Anspruch auf Rückerstattung steht der Gesellschaft und dem Aktionär zu; dieser klagt auf Leistung an die Gesellschaft.
  • Die Pflicht zur Rückerstattung verjährt fünf Jahre nach Empfang der Leistung.

Rückforderungsentscheid

Für den Rückforderungsentscheid ist das Ermessen zu berücksichtigen (siehe vorn).

Es sollten nur offensichtlich unhaltbare Leistung sollten zurückgefordert werden.

Rückforderungsvorgehen

Für offensichtlich unhaltbare Leistungen ist folgendes Vorgehen denkbar:

  • geleistete Abfindungen
    • Rückforderungsklage
  • noch nicht geleistete Abfindungen
    • Erfüllungsverweigerung durch Rechtsmissbrauchseinrede.

Leistung von Entlassungsabfindungen trotz Kenntnis des offensichtlichen Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung

VR’s und Geschäftsleitungsmitglieder, welche eine unnötige oder unnötig hohe Abfindung in Kenntnis des Missverhältnisses ausrichten, machen sich der aktienrechtlichen verantwortlich.

Auskunftsrechte Aktionariat

Aktionäre haben Anspruch auf Auskunft an der Generalversammlung (OR 697).

Dieses Auskunftsrecht erstreckt sich auch auf Entlassungsabfindungen, sind doch solche Geschäftsvorfälle für den Aktionär auch Entscheidungskriterien für Déchargeerklärungen und allfällige Rückerstattungsansprüche nach OR 678.

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