Für das Verhalten der Entscheidungsträger wird der Massstab für die Pflichtverletzung bei der Treuepflicht angewandt.
Vgl. dazu auch OR 321e, 398 Abs. 2 und 717.
Veruntreuung?
Das Bundesgericht hat noch nie beurteilen müssen, ob eine übersetzte Entlassungsabfindung eine ungetreue Geschäftsbesorgung darstellt.
Vgl. dazu auch StGB 138.
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