Allgemeines
Abfindungsansprüche zählen zu den Lohnansprüchen, die je nach Entstehungszeitpunkt (weniger als 6 Monate vor Konkurseröffnung) und Höhe (inskünftig nicht mehr als der versicherte Lohn xxx) in der 1. Konkursklasse zu kollozieren sind (SchKG 219).
Oberste Führungskräfte
Kein Anspruch auf das Konkursprivileg der 1. Konkursklasse haben:
- Führungskräfte der obersten Führungsstufe
Diese stehen nicht in einem geschützten Subordinationsverhältnis, da dieser Funktionskreis
- Einfluss auf
- Firmenpolitik
- Geschäftsgang
- Einblick in die Bücher
hat.
Weiterführende Literatur: SJZ 1978 S. 363.