Grundsatz
Die Höhe einer freiwilligen Entlassungsabfindung bemisst sich
- bei ursprünglicher Festlegung:
- nach dem Arbeitsvertrag
- bei nachträglicher Festlegung:
- nach der Aufhebungsvereinbarung.
Quantitativ
Grundsatz
Es lässt sich hier in der Schweiz keine allgemeingültige Regel aufstellen. An späterer Stelle wird daher auf eine deutsche Praxis verwiesen.
Anhaltspunkte
Kriterien für die Bestimmung der Höhe der Abfindung sind:
- Funktionen
- Arbeitsverhältnis: Kündigungsfrist
- Organstellung (Delegierter, VR, VRP): Ablauf der festen Wahldauer
- Mutmassliche Dauer um eine neue (Kader-)Stelle zu suchen
- Ursache der Auseinandersetzung
- Verschulden
- Kein Verschulden (Trennung einfach zur Imagewiederherstellung (Bauernopfer)/einzige Möglichkeit für eine Rückkehr zur Tagesordnung)
- Verdienste um das Unternehmen
- Weitere Parameter
- Verbleib im Auftragsverhältnis
- Consulting
- Freier Mitarbeiter
- Bisher erhaltene Boni
- Mitarbeiterbeteiligungsprogramme
- Neuzuteilung
- Rückkauf
- uam
- Verbleib im Auftragsverhältnis
Begründetheit
Für eine Entlassungsabfindung braucht es eine Begründetheit wie
- Abgangskultur
- Ständige und nachvollziehbar Abgangspolitik
- die dem Unternehmen anwachsenden Vorteile müssen bestimmbar und messbar sein
- Empfehlung: Niederlegung in einem Reglement des „Compensation Committee“
- Gründe im Einzelfall
- siehe oben „Anhaltspunkte“.
Verhältnismässigkeit
Die Entlassungsabfindung hat verhältnismässig zu sein, d.h. sie muss in einem angemessenen Verhältnis zu den dem Unternehmen erwachsenden Vorteilen sein.
Ermessen
Die Entscheidungsträger haben sich leiten zu lassen von der
- Begründetheit
- Verhältnismässigkeit
- wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft (vgl. OR 678).
Eine Ermessenüberschreitung liegt erst vor, wenn ein offensichtliches Missverhältnis von Abfindung und den der Unternehmung anwachsenden Vorteilen festzustellen ist.
Tipp:
Abfindungspoker:
In Deutschland wird folgende Formel angewendet:
Lebensalter x Dienstjahre : 60 x Bruttomonatsgehalt = ?
Durch Veränderung des Divisors wird in Deutschen Landen noch ab dem vollendeten 55. Lebensjahr ein Alterszuschlag generiert (Divisor 50 statt 55).
Beispiel:
GAV zwischen industriellen Betriebe Basel-Land und Gewerkschaften:
VR kann in Ausnahmefällen und soweit es im Interesse der Betriebe liegt, eine Abgangsentschädigung von höchstens einem Jahreslohn zusprechen, wenn das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen aufgelöst oder beendet wird, weil keine andere Stelle im Betrieb zugewiesen werden kann (2003).