In sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht gelten folgende Prinzipien:
- Definition des massgebenden Lohns und des relevanten Zeitpunkts
- Bundesamt für Sozialversicherung strebt hinsichtlich Bestimmung des sozialversicherungsrechtlich massgebenden Lohns eine möglichst weitgehende Harmonisierung mit der Praxis der Eidgenössischen Steuerverwaltung (EStV) an.
- Vgl. Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung über den massgebenden Lohn 318.102.02, S. 28 ff., Rz 2014 ff.
- Bemessungsgrundlage
- Jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung erbrachte Arbeitsleistung
- Jede Entschädigung, die ihren Rechtsgrund im Arbeitsverhältnis hat
- Mitarbeiteraktien
- Einkommen
- Differenz zwischen Erwerbspreis und Verkehrswert
- Abstellung für gebundene Mitarbeiteraktien auf die Vorschriften über die Direkte Bundessteuer (Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG]; SR 642.11)
- vgl. AHVV 7 lit. c und c bis
- Kapitalertrag
- Kapitalertrag ist kein Lohn
- Sozialversicherungsbehörden stellen auf die Beurteilung durch die zuständigen Steuerbehörden ab; für gewöhnlich weichen sie davon nicht ab
- Vgl. Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung über den massgebenden Lohn 318.102.02, S. 28, Rz 2014 ff.
- Einkommen
- Mitarbeiteroptionen
- Einkommen
- Abstellen auf den unwiderruflichen Rechtserwerb der Mitarbeiteroptionen
- Vgl. Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung über den massgebenden Lohn 318.102.02, S. 29 f., Rz 2022 ff.
- Einkommen
Weiterführende Informationen
Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung über den massgebenden Lohn
Art. 7 AHVV, lit c und cbis
Zu dem für die Berechnung der Beiträge massgebenden Lohn gehören insbesondere:
c. Gratifikationen, Treue- und Leistungsprämien;
cbis. geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen; für die Zeitpunkte der Beitragserhebung und für die Bewertung gelten die Vorschriften über die direkte Bundessteuer;