In ZGB 532 hat der Gesetzgeber eine Prioritätenfolge für die Herabsetzung stipuliert.
Art. 532 ZGB
III. Durchführung
Der Herabsetzung unterliegen in erster Linie die Verfügungen von Todes wegen und sodann die Zuwendungen unter Lebenden, und zwar diese in der Weise, dass die spätern vor den frühern herabgesetzt werden, bis der Pflichtteil hergestellt ist.
Herabsetzungsreihenfolge
Es gelten – unter Vorbehalt anderslautender Erblasser-Anordnungen – folgenden Herabsetzungsreihenfolgen:
- Verfügungen von Todes wegen
- Verfügungen von Todes wegen vor Zuwendungen unter Lebenden
- Heranziehung der lebzeitigen Zuwendungen zur Herabsetzung nur, wenn jene der Verfügungen von Todes wegen nicht ausreicht
- Zuwendungen von Todes gelten als gleichzeitig
- Proportionale Herabsetzung
- Verfügungsform (Testament oder Erbvertrag) ist ohne Belang
- Verfügungen von Todes wegen vor Zuwendungen unter Lebenden
- Zuwendung unter Lebenden
- Massgeblichkeit der Alterspriorität
- Herabsetzung der jüngeren vor älteren Zuwendungen
- Nicht feststellbares Datum einer Zuwendung
- Massgeblichkeit der Herabsetzungsregeln der Verfügungen von Todes wegen (Gleichzeitigkeit)
- Zuwendungen an zahlungsfähigen Bedachten
- Unmöglichkeit der Herabsetzungsleistung
- Pflichtteilserbe hat Ausfall zu tragen.
- Unmöglichkeit der Herabsetzungsleistung
- Massgeblichkeit der Alterspriorität
Zuwendungen von Todes wegen
- Testamente
- Erbvertrag
- Stiftungserrichtung auf den Todesfall
- Schenkungen auf den Todesfall
- Ehevertragliche Meistbegünstigung, die den Pflichtteil der nichtgemeinsamen Kinder und deren Nachkommen verletzen
Literatur
- AMACKER ISABELLE, Die Verhältnismässigkeit der Herabsetzung unter Berücksichtigung von Art. 532 ZGB, Zürich / Basel / Genf 2021
- HAUSHEER HEINZ / AEBI-MÜLLER REGINA E., Von den Tücken der Herabsetzungsreihenfolge und weiteren Planungshindernissen im Bereich des Familienvermögens, in: Ruf Peter/Pfäffli Roland (Hrsg.), Festschrift 100 Jahre Verband bernischer Notare, Langenthal 2003, S. 339 ff.
Dispositives Recht
ZGB 532 ist dispositiver Natur, weshalb der Erblasser durch entsprechende Anordnung von der gesetzlichen Herabsetzungsreihenfolge abweichen kann.
Schranken der erblasserischen Anordnungskompetenz
Eine Abänderung der Herabsetzungsreihenfolge ist dann nicht möglich, wenn der Erblasser eine nicht widerrufbare oder nicht abänderbare Disposition von Todes wegen getroffen hat (= Erbvertrag). – Eine Abänderung der Herabsetzungsreihenfolge könnte nur mit Zustimmung aller Beteiligten erfolgten.
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