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Erbrechtliche Herabsetzung / Herabsetzungsklage

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Reihenfolge der Herabsetzung

Rechtsgebiet:
Erbrechtliche Herabsetzung / Herabsetzungsklage
Stichworte:
Erbrechtliche Herabsetzung, Herabsetzung, Herabsetzung / Herabsetzungsklage, Herabsetzungsklage
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

In ZGB 532 hat der Gesetzgeber eine Prioritätenfolge für die Herabsetzung stipuliert.

Herabsetzungsreihenfolge

Es gelten – unter Vorbehalt anderslautender Erblasser-Anordnungen – folgenden Herabsetzungsreihenfolgen:

  • Verfügungen von Todes wegen
    • Verfügungen von Todes wegen vor Zuwendungen unter Lebenden
      • Heranziehung der lebzeitigen Zuwendungen zur Herabsetzung nur, wenn jene der Verfügungen von Todes wegen nicht ausreicht
    • Zuwendungen von Todes gelten als gleichzeitig
      • Proportionale Herabsetzung
      • Verfügungsform (Testament oder Erbvertrag) ist ohne Belang
  • Zuwendung unter Lebenden
    • Massgeblichkeit der Alterspriorität
      • Herabsetzung der jüngeren vor älteren Zuwendungen
    • Nicht feststellbares Datum einer Zuwendung
      • Massgeblichkeit der Herabsetzungsregeln der Verfügungen von Todes wegen (Gleichzeitigkeit)
    • Zuwendungen an zahlungsfähigen Bedachten
      • Unmöglichkeit der Herabsetzungsleistung
        • Pflichtteilserbe hat Ausfall zu tragen.

Zuwendungen von Todes wegen

Literatur

  • AMACKER ISABELLE, Die Verhältnismässigkeit der Herabsetzung unter Berücksichtigung von Art. 532 ZGB, Zürich / Basel / Genf 2021
  • HAUSHEER HEINZ / AEBI-MÜLLER REGINA E., Von den Tücken der Herabsetzungsreihenfolge und weiteren Planungshindernissen im Bereich des Familienvermögens, in: Ruf Peter/Pfäffli Roland (Hrsg.), Festschrift 100 Jahre Verband bernischer Notare, Langenthal 2003, S. 339 ff.

Dispositives Recht

ZGB 532 ist dispositiver Natur, weshalb der Erblasser durch entsprechende Anordnung von der gesetzlichen Herabsetzungsreihenfolge abweichen kann.

Schranken der erblasserischen Anordnungskompetenz

Eine Abänderung der Herabsetzungsreihenfolge ist dann nicht möglich, wenn der Erblasser eine nicht widerrufbare oder nicht abänderbare Disposition von Todes wegen getroffen hat (= Erbvertrag). – Eine Abänderung der Herabsetzungsreihenfolge könnte nur mit Zustimmung aller Beteiligten erfolgten.

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