LAWINFO

Erbschaftssteuer / Schenkungssteuer

QR Code

Sachliche Bemessung

Rechtsgebiet:
Erbschaftssteuer / Schenkungssteuer
Stichworte:
Erbschaftssteuer, Schenkungssteuer
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Grundsatz

Bemessungs-Grundlage = Verkehrswert im Zeitpunkt des Vermögenserwerbs

Wertpapiere mit Kurswert: Zum Kurswert

Wertpapiere ohne Kurswert: Zum Schätzwert per Vermögenserwerb.

Kantonal unterschiedliche Regeln gelten auch für die sachliche Bemessung von:

  • Grundsstücken
  • Versicherungsleistungen
  • periodischen Leistungen.

Bewertung in Sonderfällen

Rechte wie Nutzniessungen und Ansprüche auf periodische Leistungen (Errichtung, Übertragung oder Verzicht):

Zu ihrem Kapitalwert.
Land- und forstwirtschaftliche Grundstücke je nach Kanton: Zum Ertragswert oder zum amtlichen Wert.
Bewegliches Geschäftsvermögen je nach Kanton: Zum Buchwert oder zum Verkehrswert.
Nicht fällige Ansprüche aus Lebensversicherungen (sofern sie in den Nachlass fallen): Zum Rückkaufswert.
Mit dem Tod des Erblassers fällig werdende Versicherungsleistungen:

Mit Auszahlungssumme.

Sachliche Abzüge

Die steuerpflichtige Person ist berechtigt, vom Wert der Zuwendung abzuziehen:

Erbschaftssteuer

Berechnung:

  • Erbschaftsschulden wie Krankheitskosten, Pflegekosten und -löhne, Passivzinsen, Einkommens- und Vermögenssteuern bis zum Todestag. (Die Schulden des Erblassers müssen vererblich und bereits im Todeszeitpunkt des Erblassers entstanden sein.)
  • Erbgangsschuldenwie -Auslagen für Todesanzeigen, -Trauerkleider, -Beerdigungskosten, -Leichenmahl, -Grabstein, -Auslagen für die Erbschaftsverwaltung, -für die Siegelung der Erbschaft, -die amtliche Inventarisation, -den Willensvollstecker, -Auslagen für Prozesse zur Erlangung der Erbschaft etc.
    • Unterhaltsansprüche der Hausgenossen (Art. 606 ZGB),
    • Anspruch der schwangeren Mutter (Art. 605 Abs. 2 ZGB),
    • Vorausbezüge der Kinder, die noch in Ausbildung stehen oder gebrechlich sind, (Art. 631 Abs. 2 ZGB),
    • bei Einreichung der Steuererklärung tatsächlich vollzogene Schenkungen an steuerbefreite Institutionen,
    • auf der Zuwendung lastende Schulden,
    • der Kapitalwert eines die Zuwendung belastenden Rechts,
    • Vermächtnisse,
    • Aufwendungen der Steuerpflichtigen zu Lebzeiten des Erblassers für den ihnen zukommenden Vermögensanfall,
    • bei der Unternehmensnachfolge 50 % des reinen Geschäftsvermögens,
    • Gerichts- und Anwaltskosten für Ungültigkeits-, Herabsetzungs- und Erbschaftsklagen.

Jedes kantonale Steuergesetz gibt konkret an, welche Erbgangschulden abgezogen werden können.

Schenkungssteuer

Berechnung:

Die auf dem Schenkungsobjekt lastenden Schulden.

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.