Grundsatz
Bemessungs-Grundlage = Verkehrswert im Zeitpunkt des Vermögenserwerbs
Wertpapiere mit Kurswert: Zum Kurswert
Wertpapiere ohne Kurswert: Zum Schätzwert per Vermögenserwerb.
Kantonal unterschiedliche Regeln gelten auch für die sachliche Bemessung von:
- Grundsstücken
- Versicherungsleistungen
- periodischen Leistungen.
Bewertung in Sonderfällen
Rechte wie Nutzniessungen und Ansprüche auf periodische Leistungen (Errichtung, Übertragung oder Verzicht): |
Zu ihrem Kapitalwert. |
Land- und forstwirtschaftliche Grundstücke je nach Kanton: | Zum Ertragswert oder zum amtlichen Wert. |
Bewegliches Geschäftsvermögen je nach Kanton: | Zum Buchwert oder zum Verkehrswert. |
Nicht fällige Ansprüche aus Lebensversicherungen (sofern sie in den Nachlass fallen): | Zum Rückkaufswert. |
Mit dem Tod des Erblassers fällig werdende Versicherungsleistungen: |
Mit Auszahlungssumme. |
Sachliche Abzüge
Die steuerpflichtige Person ist berechtigt, vom Wert der Zuwendung abzuziehen:
Erbschaftssteuer
Berechnung:
- Erbschaftsschulden wie Krankheitskosten, Pflegekosten und -löhne, Passivzinsen, Einkommens- und Vermögenssteuern bis zum Todestag. (Die Schulden des Erblassers müssen vererblich und bereits im Todeszeitpunkt des Erblassers entstanden sein.)
- Erbgangsschuldenwie -Auslagen für Todesanzeigen, -Trauerkleider, -Beerdigungskosten, -Leichenmahl, -Grabstein, -Auslagen für die Erbschaftsverwaltung, -für die Siegelung der Erbschaft, -die amtliche Inventarisation, -den Willensvollstecker, -Auslagen für Prozesse zur Erlangung der Erbschaft etc.
- Unterhaltsansprüche der Hausgenossen (Art. 606 ZGB),
- Anspruch der schwangeren Mutter (Art. 605 Abs. 2 ZGB),
- Vorausbezüge der Kinder, die noch in Ausbildung stehen oder gebrechlich sind, (Art. 631 Abs. 2 ZGB),
- bei Einreichung der Steuererklärung tatsächlich vollzogene Schenkungen an steuerbefreite Institutionen,
- auf der Zuwendung lastende Schulden,
- der Kapitalwert eines die Zuwendung belastenden Rechts,
- Vermächtnisse,
- Aufwendungen der Steuerpflichtigen zu Lebzeiten des Erblassers für den ihnen zukommenden Vermögensanfall,
- bei der Unternehmensnachfolge 50 % des reinen Geschäftsvermögens,
- Gerichts- und Anwaltskosten für Ungültigkeits-, Herabsetzungs- und Erbschaftsklagen.
Jedes kantonale Steuergesetz gibt konkret an, welche Erbgangschulden abgezogen werden können.
Schenkungssteuer
Berechnung:
Die auf dem Schenkungsobjekt lastenden Schulden.