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Erbschaftssteuer / Schenkungssteuer

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Allgemeines zur Erbschaftssteuer

Rechtsgebiet:
Erbschaftssteuer / Schenkungssteuer
Stichworte:
Erbschaftssteuer, Schenkungssteuer
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Gegenstand der Erbanfallsteuer ist jeder Vermögenserwerb von Todes wegen. Als Vermögenserwerb von Todes wegen gelten alle Vermögens-übergänge kraft

  • gesetzlicher Erbfolge (Art. 457 – 466 ZGB)
  • Verfügung von Todes wegen (Testament Art. 498 ff. ZGB oder Erbvertrag Art. 512 ff. ZGB).
    • als letztwillige Erblasserdispositionen sind denkbar:
      • Erbeinsetzung
      • Nacherbeneinsetzung: Die meisten Kantone besteuern beim Vorerben den kapitalisierten Ertragswert und den gesamten Vermögensanfall beim Nacherben zum Verkehrswert im Zeitpunkt des Vermögensübergangs.
      • Vermächtnis: Die Besteuerung richtet sich nach Vermächtnisart und –gegenstand.
  • Nutzniessung
    • Die Besteuerung der Nutzniessung ist kantonal sehr unterschiedlich geregelt; es lassen sich folgende Varianten feststellen:
    • Steuerpflicht beim Nutzniesser und Erben als Eigentümer/Bewertung der Nutzniessung mit dem Kapitalwert5 /Abzug der zu kapitalisierenden Nutzniessung beim Erben als Eigentümer6,
    • ausschliessliche Steuerpflicht beim Erben als Eigentümer7,
    • bruchteilsmässige Aufteilung der anfallenden Steuer zwischen dem Nutzniesser und dem Erben als Eigentümer.8
  • Stiftungserrichtung: Die Erbschaftssteuer wird auf dem Zuwendungsbeitrag erhoben.
  • Auflagen: Die mit der Auflage verbundenen Kosten sind vom Wert des erbrechtlich erworbenen Vermögens abzugsfähig.
  • Bedingungen
    • Bei einer Suspensivbedingung (aufschiebende Bedingung) entsteht der Steueranspruch erst mit Bedingungseintritt.
    • Bei einer Resolutivbedingung (auflösende Bedingung) ist die Steuer bereits im Zeitpunkt des Erbgangs geschuldet. Tritt die Resolutivbedingung ein, ist die Steuer zurück zu erstatten.
  • Ferner sind folgende Spezialfälle zu beurteilen:
    • Schenkung auf den Todesfall: Die Schenkung auf den Todesfall unterliegt der Erbschaftssteuer.
    • Ausschlagung: Im Falle der Ausschlagung der Erbschaft ist keine Erbschaftssteuer geschuldet.
    • Erbverzicht: Es sind zwei Möglichkeiten eines Erbverzichts denkbar:
      • Erbverzichtsvertrag zwischen Erblasser und Erbe (entgeltlicher oder unentgeltlicher Verzicht auf die Anwartschaft der Erbschaft, im letzteren Fall auch Erbauskauf genannt)
      • Erbverzicht nach dem Tode des Erblassers.

Einzig im Falle des Erbauskaufs treten steuerrechtliche Folgen ein: Der „Erbe“ wird schenkungssteuerpflichtig (entgeltlicher Vermögenserwerb zu Lebzeiten des Erblas-sers). Beim Verzicht auf den angefallenen Erbanteil zugunsten eines Dritten oder von Miterben (Art. 635 ZGB) haben die Begünstigten allerdings Schenkungssteuern zu bezahlen.

  • Erbauskauf: Der Erbauskauf (Erbverzicht gegen Zahlung einer Abfindung) unterliegt als Rechtsgeschäft unter Lebenden der Schenkungs- und nicht der Erbschaftssteuer.
  • Erbvorempfang
    • Der Erbvorempfang unterliegt der Schenkungssteuer.
    • Ausgleichungspflichtige Erbvorbezugsteile werden zum Bruttonachlass gezählt (in der Teilung dem Erbteil des Empfängers angerechnet) und so mit der Erbschaftssteuer belastet.

5 Die Besteuerung des Kapitalwerts erfolgt durch Kapitalisierung des geschätzten Ertrags der Nutzniessung. Dieser geschätzte Kapitalwert ergibt sich aus den Faktoren „mutmassliche Lebenserwartung des Nutzniessers“ (Barwerttafeln von Stauffer/Schaetzle) und dem „voraussichtlicher jährlicher Ertrag der Nutzniessung“. Besteht die Nutzniessung nur für einen bestimmten Zeitraum, so ist dieser anstelle der voraussichtlichen Lebenserwartung einzusetzen (z.B. Nutzniessung bis zum erfolgreichen Examensabschluss/ bis zur Heirat). Der Kapitalwert wird in einigen Kantonen auf einen bestimmten Prozentsatz des Verkehrswertes des nutzniessungs-belasteten Vermögens begrenzt.

6 Das dem Eigentümer zufallende Vermögen wird grundsätzlich mit dem Verkehrswert abzüglich des Kapitalwerts des nutzniessungsbelasteten Vermögens besteuert. Diese Besteuerungsart sieht die überwiegende Mehrzahl der Kantone vor. Ist der Nutzniessungsberechtigte subjektiv steuerbefreit, muss der belastete Eigentümer teilweise den vollen Verkehrswert des Gegenstandes versteuern, oder es wird ihm nur ein beschränkter Abzug des Nutzniessungsertrags ermöglicht.

7 Kantone Luzern und Freiburg

8 Kantone Tessin und Genf

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