Bei gemischten Schenkungen, d.h. wenn „eine entgeltliche Zuwendung mit einer unentgeltlichen verschmolzen ist“ (BGE 82 II 433), oder anders ausgedrückt, bei Rechtsgeschäften, die teils entgeltlich und teils gegenleistungsfrei sind, wird derjenige Teil, der durch die Gegenleistung nicht gedeckt ist, von der Schenkungssteuer erfasst.
Hinweis:
Gemischte Schenkungen werden oft bei der letztwilligen Nachfolgeregelung von Immobilien angenommen; sind mindestens 25% des Transaktionswertes geschenkt, ist das Schenkungssteuergesetz anwendbar und bei den Grundsteuern findet ein Steueraufschub statt. In vielen Kantonen fällt dann für Nachkommen nicht einmal eine Schenkungssteuer an. Dabei sind aber allfällige „latente Steuern“, die bei einem Weiterverkauf infolge aufgeschobener Grundsteuern entstehen, zu beachten, insbesondere, wenn noch andere Nachkommen vorhanden sind.
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