Der Schenkungssteuer unterliegen insbesondere:
- der Erbauskauf (Verzicht eines Erbberechtigten auf sein gesetzliches Erbrecht oder eine erbvertragliche Begünstigung gegen Zahlung einer Ab-findung, Art. 495 ZGB),
- Erbvorempfänge in Anrechnung an die künftige Erbschaft (Art. 626 ZGB),
- Schenkungen unter Lebenden an Erben oder Nichterben,
- der schenkungsweise Erlass von Schulden,
- die Errichtung einer Stiftung zu Lebzeiten (Art. 80 ff. ZGB) sowie
- die Gewährung eines zinslosen Darlehens im privaten Verkehr (Art. 313 OR).