Allgemein
Ein Trust ist ein dreiseitiges Rechtsgebilde, bei dem der Errichter des Trusts („Settlor“) aufgrund einer Errichtungsurkunde („Trust Deed“) einer oder mehrerer Personen („Trustee“) einen Vermögenswert („Trust Property“) übergibt, mit der Auflage, diesen nach Regeln des „Settlors“ zu verwalten und die Erträge dieses Treuguts an einen oder mehrere Begünstigte („Beneficiaries“) herauszugeben. Zwar erhält der Trustee die formellen Eigentumsrechte am Trustvermögen, da er jedoch sämtliche wirtschaftlichen Vorteile dem Begünstigten abgeben muss, ist er durch die Zuwendung nicht bereichert.
Auszahlung des Trustkapitals an den Begünstigten
Erst die Auszahlung des Trustkapitals an den Begünstigten stellt eine unentgeltliche Zuwendung des „Settlors“ dar, welche der Schenkungssteuer unterliegt. Für den Steuersatz wird in den meisten Kantonen auf das verwandtschaftliche Verhältnis zwischen „Settlor“ und „Beneficiary“ abgestellt. Im Kanton Zürich wird jedoch der Höchststeuersatz für Nichtverwandte angewandt.
Ertragsbezugs-Vorbehalt
Falls sich der „Settlor“ das Recht vorbehalten hat, laufende Erträge aus dem Trustvermögen zu beziehen, unterliegen diese Erträge grundsätzlich der Schenkungssteuer („Grantor Trust“).
Bis zum Tod des Settlors aufgeschobene Vermögensübertragung
Auch wenn der Settlor bestimmt hat, dass das Trustvermögen erst nach seinem Tod auf die Begünstigten übertragen werden darf, ist eine Schenkungssteuer bereits im Zeitpunkt der Trustbegründung geschuldet. Die Begünstigten können jedoch den Wert der allf. Nutzungsberechtigung des Settlors von ihrem Vermögensanfall in Abzug bringen.