LAWINFO

Erbschaftssteuer / Schenkungssteuer

QR Code

Trust

Rechtsgebiet:
Erbschaftssteuer / Schenkungssteuer
Stichworte:
Erbschaftssteuer, Schenkungssteuer
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Allgemein

Ein Trust ist ein dreiseitiges Rechtsgebilde, bei dem der Errichter des Trusts („Settlor“) aufgrund einer Errichtungsurkunde („Trust Deed“) einer oder mehrerer Personen („Trustee“) einen Vermögenswert („Trust Property“) übergibt, mit der Auflage, diesen nach Regeln des „Settlors“ zu verwalten und die Erträge dieses Treuguts an einen oder mehrere Begünstigte („Beneficiaries“) herauszugeben. Zwar erhält der Trustee die formellen Eigentumsrechte am Trustvermögen, da er jedoch sämtliche wirtschaftlichen Vorteile dem Begünstigten abgeben muss, ist er durch die Zuwendung nicht bereichert.

Auszahlung des Trustkapitals an den Begünstigten

Erst die Auszahlung des Trustkapitals an den Begünstigten stellt eine unentgeltliche Zuwendung des „Settlors“ dar, welche der Schenkungssteuer unterliegt. Für den Steuersatz wird in den meisten Kantonen auf das verwandtschaftliche Verhältnis zwischen „Settlor“ und „Beneficiary“ abgestellt. Im Kanton Zürich wird jedoch der Höchststeuersatz für Nichtverwandte angewandt.

Ertragsbezugs-Vorbehalt

Falls sich der „Settlor“ das Recht vorbehalten hat, laufende Erträge aus dem Trustvermögen zu beziehen, unterliegen diese Erträge grundsätzlich der Schenkungssteuer („Grantor Trust“).

Bis zum Tod des Settlors aufgeschobene Vermögensübertragung

Auch wenn der Settlor bestimmt hat, dass das Trustvermögen erst nach seinem Tod auf die Begünstigten übertragen werden darf, ist eine Schenkungssteuer bereits im Zeitpunkt der Trustbegründung geschuldet. Die Begünstigten können jedoch den Wert der allf. Nutzungsberechtigung des Settlors von ihrem Vermögensanfall in Abzug bringen.

Weiterführende Informationen

» Informationen zum Trust-Recht in der Schweiz

Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.