Versicherungsleistungen aus Säule 3b unterliegen der Erbschafts- und Schenkungssteuer nur, soweit sie nicht durch die Einkommenssteuer erfasst werden.
Beispiele:
- Todesfalls-Risikoversicherung
- Todesfall-Sparversicherung
Schenkung
Eine Schenkung entsteht in folgenden Fällen:
- unentgeltliche Abtretung der Police
- unwiderrufliche Begünstigung im Erlebens- und Todesfall
Der Schenkungsvollzug findet mit der Übergabe der Versicherungspolice statt; in diesem Zeitpunkt entsteht die Steuerpflicht.
Todesfall der versicherten Person
Ist der Versicherte zugleich versicherte Person, so sind 2 Situationen zu unterscheiden:
- Besteuerung im Todesfall mit Begünstigung
- Besteuerung im Todesfall ohne Begünstigung
- keine (von den Erben abweichende) begünstigte Person: Die Versicherungsleistung fällt in den Nachlass und wird mit diesem weitervererbt
Ist der Versicherungsnehmer nicht versicherte Person, so löst dessen Tod bei der Versicherung auf fremdes Leben keine Versicherungsleistung aus. In seinem Nachlass wird aber der Rückkaufswert berücksichtigt und ggf. weitervererbt.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
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