Versicherungsleistungen aus Säule 3b unterliegen der Erbschafts- und Schenkungssteuer nur, soweit sie nicht durch die Einkommenssteuer erfasst werden.
Beispiele:
- Todesfalls-Risikoversicherung
- Todesfall-Sparversicherung
Schenkung
Eine Schenkung entsteht in folgenden Fällen:
- unentgeltliche Abtretung der Police
- unwiderrufliche Begünstigung im Erlebens- und Todesfall
Der Schenkungsvollzug findet mit der Übergabe der Versicherungspolice statt; in diesem Zeitpunkt entsteht die Steuerpflicht.
Todesfall der versicherten Person
Ist der Versicherte zugleich versicherte Person, so sind 2 Situationen zu unterscheiden:
- Besteuerung im Todesfall mit Begünstigung
- Besteuerung im Todesfall ohne Begünstigung
- keine (von den Erben abweichende) begünstigte Person: Die Versicherungsleistung fällt in den Nachlass und wird mit diesem weitervererbt
Ist der Versicherungsnehmer nicht versicherte Person, so löst dessen Tod bei der Versicherung auf fremdes Leben keine Versicherungsleistung aus. In seinem Nachlass wird aber der Rückkaufswert berücksichtigt und ggf. weitervererbt.