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Erbschaftssteuer / Schenkungssteuer

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Verfahren

Rechtsgebiet:
Erbschaftssteuer / Schenkungssteuer
Stichworte:
Erbschaftssteuer, Schenkungssteuer
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Grundsätze

Funktionale Zuständigkeit: Kantonale Steuerverwaltung (auch Kantonales Steueramt oder Finanzdirektion).

Es gilt das Amtshilfe-Prinzip unter den Steuerbehörden und anderen Behörden.

Melde- und Anzeigepflicht

  • Meldepflicht: Personen, die eine steuerbare Zuwendung erhalten haben: innert 3 Monaten, je nach Kanton entweder nach Vollzug der Schenkung oder nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Zuwendung erfolgt ist.
  • Anzeigepflicht: Verwaltungsbehörden und Gerichte: Bei Wahrnehmung von Anhaltspunkten zu einer unvollständigen Besteuerung in ihrer amtlichen Tätigkeit.

Inventarisierung

Todesfall mit voraussichtlicher Erbschaftssteuerpflicht:

Inventarbehörde nimmt ein Steuerinventar –Wert Todestag– auf.

Dieses enthält in der Regel folgende Elemente:

  • das Vermögen des Erblassers
  • das Vermögen seines Ehegatten
  • das Vermögen der minderjährigen Kinder, welche ihm bisher steuerrechtlich zuzurechnen waren.

Veranlagungs- und Rechtsmittelverfahren

Grundlage des Veranlagungs- und Rechtsmittelverfahrens bilden:

  • das Erbschaftssteuerinventar
  • die Steuererklärung
  • die Mitwirkungspflichten
  • das Prinzip der Veranlagung nach Ermessen

Änderung rechtskräftiger Entscheide

Ein rechtskräftiger Entscheid kann unter bestimmten Voraussetzungen und aus wichtigen Gründen zugunsten des Steuerpflichtigen revidiert werden.

Strafbestimmungen

Praktisch in allen Kantonen werden die Verheimlichung, die Beiseiteschaffung bzw. der Entzug bei der Inventierung, aber auch die Unterlassung oder Falschdeklaration einschliesslich der Einreichung ge- oder verfälschter Urkunden nach den im jeweiligen Steuergesetz postulierten Regeln geahndet.

Die allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches wie Betrug (Art. 146 StGB; unechte Konkurrenz) oder Urkundenfälschung/Falschbeurkundung (Art. 251 StGB; echte Konkurrenz) bleiben anwendbar.

Geerbtes Schwarzgeld offenlegen

Heute besteht für Erben die Möglichkeit zur vereinfachten Nachbesteuerung in Erbfällen und zur straflosen Selbstanzeige:

  • Die Anreize zur Steuerehrlichkeit:
    • Das von einem Erblasser unversteuerte Einkommen oder Vermögen soll nur noch während der letzten 3 statt wie bisher 10 Steuerperioden vor seinem Tod nachbesteuert werden.
    • Wer sich erstmals selber wegen Steuerhinterziehung anzeigt, bleibt straffrei.
  • Die Abwicklung:
    • Die Offenlegung der nicht versteuerten Werte des Erblassers ist zu planen und sorgfältig offenzulegen.

Wegen Unklarheiten in den neuen Bestimmungen empfiehlt es sich von einem Experten beraten zu lassen.

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