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Erbteilung / Erbteilungsvertrag

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ERBTEILUNGSKLAGE

Rechtsgebiet:
Erbteilung / Erbteilungsvertrag
Stichworte:
Erbteilung, Erbteilungsvertrag
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Inhalte der Erbteilungsklage

Die Erbteilungsklage hat insbesondere zum Gegenstand:

  • Insbesondere die Vornahme der Teilung, d.h. die Ausscheidung von Nachlassgegenständen an einzelne Erben.
  • Alle übrigen mit der Teilung verbundenen Aspekte.

Wirkungen der Erbteilungsklage

Die Teilungsklage führt zu einem Erbteilungsurteil. Das Teilungsurteil bildet das Aequivalent zur Erbteilung durch Vertrag oder Realteilung.

Das Erbteilungsurteil (Gestaltungsurteil) bewirkt u.a.:

  • Liquidation der Erbengemeinschaft
  • Überführung der Nachlassaktiven ins Alleineigentum der Erben
  • Zuweisung der Nachlasspassiven an einzelne Erben.

Erbteilungsklage und ihre Verbindung mit anderen Klagen

Die Erbteilungsklage kann im gleichen Schriftsatz mit folgenden anderen Klagen verbunden werden:

  • Ungültigkeitsklage
  • Klage auf Feststellung der Erbunwürdigkeit
  • Ausgleichungsklage
  • Herabsetzungsklag

Aktivlegitimation und Passivlegitimation

  • Aktivlegitimation
    • Jeder Erbe, für sich alleine
      • Kein Zwang zu einer (aktiven) Streitgenossenschaft
  • Passivlegitimation
    • Sämtliche nicht klagenden Miterben
      • als notwendige Streitgenossenschaft

Gerichtsstand

  • Letzter Wohnsitz des Erblassers (ZPO 28 Abs. 1)
  • Ausnahmen
    • Vereinbarung eines anderen Gerichtsstandes durch die Erben (ZPO 17)
    • Schiedsabrede in Erbsachen
    • Einlassung (auf einen andernorts angehobenen Erbteilungsprozess)

Streitwert

Der Streitwert besteht im Wert des eingeklagten Erbteils resp. im Wert des gesamten Nachlasses (Nettowert), wenn der Teilungsanspruch als solcher strittig ist.

Rechtsbegehren

Zum Rechtsbegehren vergleiche » Erbteilungsklage: Rechtsbegehren

Sicherungsmassnahmen

Auf Antrag des Klägers kann das Gericht die zur Sicherung seiner Rechte notwendigen Anordnungen treffen.

» Erbteilungsklage: Sicherung

Begründung und Beweislast

Der Kläger hat die für die Gutheissung seiner Klage notwendigen Behauptungen und Substantiierungen des Sachverhalts vorzunehmen.

Der Kläger trägt die Beweislast (vgl. ZGB 8). Der Beklagte ist berechtigt zum Gegenbeweis.

Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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