Auskunftspflicht Miterben (ZGB 607 Abs. 3; ZGB 610 Abs. 2)
Grundsatz:
Jeder Erbe hat gegenüber den Miterben Anspruch auf Auskunft bezüglich allem, was für die Erbteilung des Nachlass von Belang sein könnte.
Art. 607 Abs. 3 ZGB
Miterben, die sich im Besitze von Erbschaftssachen befinden oder Schuldner des Erblassers sind, haben hierüber bei der Teilung genauen Aufschluss zu geben.
Art. 610 Abs. 2 ZGB
Sie haben einander über ihr Verhältnis zum Erblasser alles mitzuteilen, was für die gleichmässige und gerechte Verteilung der Erbschaft in Berücksichtigung fällt.
Informationsgegenstände
Der Erbe hat informiert zu werden über:
- Zuwendungen des Erblassers unter Lebenden
- Schenkungen
- Gemischte Schenkungen
- Erbvorbezug
- Darlehen
- sonstige Vereinbarungen zwischen dem Erblasser und einem Miterben
- Dokumente
- Steuerunterlagen
- Steuererklärungen
- Schenkungssteuer-Verfügungen
- Bankbelege
- Korrespondenzen
Informationsanspruch und Beweislast in Folgeverfahren
Die Auskunftsverweigerung führt nicht zu einer Beweislastumkehr, kann aber bei der Beweiswürdigung berücksichtigt werden.
Judikatur
Informationsziele
Die Informationspflicht steht in der Regel im Widerstreit zwischen Miterben, die vom Erblasser lebzeitige Zuwendungen empfangen haben, und Miterben, die solche nicht erhalten haben und um die Berücksichtigung dieser Vorempfänge oder Schenkungen bemüht sind.
Erbrechtlich gesehen geht es um die Informationsbeschaffung für die Anwendung der beiden folgenden Korrekturmittel:
- ev. Ausgleichung (ZGB 626 ff.)
- Herabsetzung (ZGB 527)
Informationsverfolgung
- Aktivlegitimation
- jeder gesetzliche und / oder eingesetzte Erbe, einzeln
- Willensvollstrecker
- Erbenvertreter
- Teilungsbehörde
- Passivlegitimation
- jeder gesetzliche und / oder eingesetzte Erbe, einzeln
- Gerichtsstand
- letzter Wohnsitz des Erblassers
Keine Aktivlegitimation:
Vermächtnisnehmer
Auskunftspflicht Dritter
Grundsatz:
Jeder Erbe hat Anspruch auf Auskunft gegenüber Dritten, mit welchen der Erblasser
- in vertraglicher Beziehung stand und in deren Verhältnis die Erben kraft Universalsukzession eintraten
- in keiner vertraglichen Beziehung stand
- ein Mandat mit Vertrauensverhältnis hatte
- Ausnahme
- vertragliche Auskunftspflicht ist infolge Höchstpersönlichkeit nicht auf die Erben übergegangen
- Dritter (Geheimnisträger)
- hat Weisungen des Erblassers (Auskunftsverbot)
- muss entscheiden, ob er Auskunft geben und sich hiefür von der vorgesetzten Behörde entbinden lassen will
- Judikatur
- Ausnahme
Informationsverfolgung
- Aktivlegitimation
- jeder gesetzliche und / oder eingesetzte Erbe, einzeln
- Willensvollstrecker
- Erbenvertreter
- Teilungsbehörde
- Passivlegitimation
- Auskunftspflichtiger Vertragspartner
- Gerichtsstand
- gemäss Zivilprozessordnung (ZPO) oder gemäss Gerichtsstandsvereinbarung
Weiterführende Informationen
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