- Rechtshängigkeit
- Die zur Widerklage Anlass gebende Hauptklage muss bereits oder immer noch rechtshängig sein.
- Personenidentität
- Es müssen sich in der Haupt- und in der Widerklage die gleichen Personen gegenüberstehen.
- Gerichtsstand
- Haben die Prozessparteien nicht den gleichen Gerichtsstand, muss zwischen Haupt- und Widerklage ein rechtserheblicher Zusammenhang resp. eine Konnexität bestehen (vgl. ZPO 14).
Abgrenzung:
- Die Widerklage darf nicht mit der Situation verwechselt werden, wonach die Erbteilungsklage eine sog. «actio duplex» ist, in welcher Kläger und Beklagter angesichts der oft konträren Ziele ihre Zuteilungsbegehren stellen und im Grunde genommen sowohl Kläger als auch Beklagte sind.
- In solchen Fällen liegt keine Widerklage vor.
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